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Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 4 Seiten

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Transplantationsgesetz AS ...

4Die Stiftung verwendet die erhaltenen finanziellen Mittel nur zur Deckung der medizinischen Kosten und der Kosten für die Registerführung. Die Stiftung legt jährlich eine Abrechnung über die effektiv nachgewiesenen Kosten vor.

5Der Bundesrat legt fest:

a. die anrechenbaren medizinischen Kosten;

b. die anrechenbaren Registerführungskosten;

c. die Höhe der Pauschale; er berücksichtigt dabei die Kosten der medizinischen Untersuchungen, die Kosten der Laboruntersuchungen, den anteilsmässigen Aufwand für die Leistungen der Stiftung, die Lebenserwartung der Spenderinnen und Spender sowie die Häufigkeit der medizinischen Kontrollen;

d. den Zeitpunkt, in dem die Pauschale sowie der Beitrag des Bundes fällig werden.

Art. 17 Abs. 2bis(neu) und Abs. 3 Einleitungssatz

2bisDen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gleichgestellt sind:

a. Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen und die nach dem Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit sowie nach dem Übereinkommen vom 4. Januar 19604 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt sind; und

b. Personen, die nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20055 über die Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger zugelassen und die in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt sind sowie ihre in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellten Familienangehörigen.

3Einer Person ohne Wohnsitz in der Schweiz, die nach Artikel 21 Absatz 1 in die Warteliste aufgenommen wurde und nach Absatz 2bisnicht den Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gleichgestellt ist, wird ein verfügbares Organ zugeteilt, wenn:

Art. 21 Abs. 1

1In die Warteliste aufgenommen werden Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie Personen, die den Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gleichgestellt sind. Der Bundesrat legt fest, welche Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz in die Warteliste aufgenommen werden.

3 SR 0.142.112.681

4 SR 0.632.31

5 SR 142.20