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Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 4 Seiten
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Transplantationsgesetz AS ...
4Die zur Vertretung im medizinischen Bereich berechtigte Person kann Massnahmen nach Absatz 1 zustimmen, nachdem entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen.
5Ist die spendende Person urteilsunfähig und ist keine zur Vertretung im medizinischen Bereich berechtigte Person vorhanden oder erreichbar, so sind Massnahmen nach Absatz 1 unzulässig.
6Solche Massnahmen sind verboten, wenn sie:
a. den Tod der Patientin oder des Patienten beschleunigen;
b. dazu führen können, dass die Spenderin oder der Spender in einen dauernden vegetativen Zustand gerät.
7Liegt keine Erklärung zur Spende vor, so dürfen solche Massnahmen nach dem Tod der Patientin oder des Patienten bis zur Entscheidung der nächsten Angehörigen durchgeführt werden. Der Bundesrat legt fest, wie lange solche Massnahmen längstens durchgeführt werden dürfen.
Art. 13 Abs. 2 Bst. a
Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 14 Abs. 2 Bst. b und Abs. 2bis(neu)
2Der Versicherer, der ohne Lebendspende die Kosten für die Behandlung der Krankheit der Empfängerin oder des Empfängers zu tragen hätte, übernimmt:
b. die Entschädigung für den Erwerbsausfall oder anderen Aufwand, welcher der spendenden Person im Zusammenhang mit der Entnahme entsteht.
2bisEndet das Versicherungsverhältnis aus anderen Gründen als einem Wechsel des Versicherers, so bleibt der vor dem Ende des Versicherungsverhältnisses zuständige Versicherer kostentragungspflichtig.
Art. 14a (neu) Kosten der Nachverfolgung des Gesundheitszustands
1Der Versicherer nach Artikel 14 Absatz 2 übernimmt die medizinischen Kosten für die lebenslange Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender von Organen, indem er eine einmalige Pauschale entrichtet.
2Er überweist diese Pauschale der Schweizerischen Stiftung zur Nachbetreuung von Organ-Lebendspendern. Diese führt ein Register für die lebenslange Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender von Organen.
3Der Versicherer nach Artikel 14 Absatz 2 und der Bund übernehmen je zur Hälfte die Kosten für die zweckmässige und kostengünstige Führung des Registers. Die Leistung des Versicherers erfolgt in Form einer einmaligen Pauschale. Der Bund leistet jährliche Beiträge auf der Basis der für das betreffende Jahr zu erwartenden anteilsmässigen Kosten.