Vorlage

Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Transplantationsgesetz AS ...

Fussnote im Gliederungstitel vor Art. 69

Aufgehoben

Art. 69 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2 und 3

1Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch6 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:

2Wird die Tat gewerbsmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

3Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Art. 70 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1bis(neu) sowie Abs. 3 und 4

1Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass ein Vergehen nach Artikel 69 vorliegt:

1bisWird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

3Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in sieben Jahren.

4Aufgehoben

Art. 74

Aufgehoben

II

Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19927 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 3

Aufgehoben

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6 SR 311.0

7 SR 833.1