Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 40 Seiten

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1 Ausgangslage

Anlass für die vorliegende Teilrevision des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz, TxG, SR 810.21) ist die Motion Maury Pasquier 08.3519 vom 24. September 2008, mit der der Bundesrat beauftragt wird, Artikel 17 Absatz 2 des TxG so anzupassen, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Krankenversicherung in der Schweiz und ihre ebenfalls versicherten nichterwerbstätigen Angehörigen bei der Zuteilung von Organen gleich behandelt werden wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.

Im Rahmen der Umsetzung dieser Motion wird gleichzeitig die Änderung von Bestimmungen des TxG vorgeschlagen, bei deren praktischer Anwendung sich Unsicherheiten ergeben haben. Es sind dies:

 Zeitpunkt der Anfrage an die Angehörigen und Zustimmung bei Urteilsunfähigkeit der

Spenderin oder des Spenders (Artikel 8 und 10):

Die Artikel 8 und 10 TxG haben in der Praxis zu gewissen Unsicherheiten geführt, einerseits bezüglich der Frage, ab welchem Zeitpunkt die Anfrage an die nächsten Angehörigen im Hinblick auf eine Organentnahme bei verstorbenen Personen erfolgen kann (Art. 8 TxG), andererseits bezüglich der Frage, ob die Angehörigen vorbereitenden medizinischen Massnahmen vor dem Tod zustimmen können, wenn die Spenderin oder der Spender diesbezüglich keinen Entscheid gefällt hat (Art. 10 TxG). Weil diese Fragen für die Praxis von erheblicher Bedeutung sind, soll das TxG diesbezüglich präzisiert werden: Die Anfrage an die nächsten Angehörigen und deren Zustimmung zur Entnahme kann erfolgen, nachdem entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen (Art. 8 TxG). Vorbereitende medizinische Massnahmen können bei Urteilsunfähigkeit der Spenderin oder des Spenders vorgenommen werden, wenn drei Bedingungen kumulativ erfüllt werden: Erstens müssen die vorbereitenden medizinischen Massnahmen für den Erfolg der Organentnahme und der anschliessenden Transplantation unerlässlich sein; zweitens dürfen die vorbereitenden medizinischen Massnahmen die Spenderin oder den Spender nur minimalen Risiken und Belastungen aussetzen; drittens muss die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung, der Vertrauensperson oder der nächsten Angehörigen vorliegen.

 Finanzielle Absicherung der Lebendspenderinnen und Lebendspender (Artikel 14): Mit Artikel 14 hat das Parlament eine Bestimmung in das TxG aufgenommen, die sicherstellen soll, dass die Lebendspenderin oder der Lebendspender die finanziellen Belastungen der Spende nicht selber tragen muss. Es ist mit dieser Bestimmung zwar gelungen, den gesetzgeberischen Willen umzusetzen. Die Bestimmung hat in der Praxis aber zu verschiedenen Unsicherheiten geführt, denen im Rahmen der vorliegenden Revision begegnet werden soll. So soll im TxG präzisiert werden, dass der Erwerbsausfall der Lebendspenderin oder dem Lebendspender in jedem Fall voll zu ersetzen ist. Der unterschiedlichen Praxis, die sich diesbezüglich entwickelt hat, soll so ein Ende gesetzt werden. Die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Lebendspenderinnen und Lebendspender hat bei Organspenden lebenslang zu erfolgen. Im Zusammenhang mit der Nachsorge können somit noch lange nach der Entnahme Kosten anfallen, was fast zwangsläufig mit sich bringt, dass die Einforderung dieser Kosten mit Problemen und zusätzlichen Umtrieben behaftet ist. Diesen Problemen soll dadurch begegnet werden, dass die Versicherer verpflichtet werden, diese Kosten in Form einer einmaligen Pauschale an die Schweizerische Stiftung zur Nachbetreuung von