Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 40 Seiten
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2.5 Begriffe, Straf- und Übergangsbestimmungen (Art. 3, 69, 70 und 74)
Die Aufhebung der Begriffsdefinition für Transplantatprodukte (Art. 3), die Anpassung der Strafbestimmungen (Art. 69 und 70) sowie die Aufhebung der Übergangsbestimmungen (Art. 74) werden von fast allen Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich dazu geäussert haben, vorbehaltlos gutgeheissen. Einzig VIPS ist der Meinung, dass die Definition der Transplantatprodukte auf Gesetzesstufe weiterhin erforderlich sei und beantragt, auf diese Streichung zu verzichten.
2.6 Zusätzlich gewünschte Änderungen der Vernehmlassungsteilnehmenden
Einige Vernehmlassungsteilnehmende wünschen zusätzliche Änderungen: 13 Kantone und die GDK (19%) wünschen Präzisierungen bezüglich der Finanzierung der Rekrutierungskosten von Spenderinnen und Spendern sowie eine klare Regelung der Koordinationsstrukturen. GE verweist auf die Resolution der WHO, welche ebenfalls die Schaffung von Strukturen für eine optimale Spenderinnen- und Spendererkennung beinhaltet. H+ und STx machen in diesem Zusammenhang auf die weiterhin bestehende kantonal unterschiedliche Umsetzung der Verpflichtung zur Anstellung von Koordinatorinnen und Koordinatoren zur Spenderinnen- und Spendererkennung aufmerksam. TI, FDP, SBK-CES und STx hätten begrüsst, wenn die Teilrevision Massnahmen zur Organspendeförderung beinhaltet hätte. CFCH und STV wünschen die Einführung der Widerspruchslösung. STx bedauert, dass keinerlei Diskussion geführt wird über einen Wechsel zur Widerspruchslösung und ZH hätte es vorgezogen, wenn mit der Teilrevision des TxG bis zum Vorliegen des Berichts des Bundesrates zum Postulat von Viola Amherd zugewartet worden wäre. NF und STx bedauern zudem, dass keine zusätzliche Regelungen bezüglich Geweben und Zellen aufgenommen worden sind.