Bericht Beitragsrichtlinien

Vernehmlassung 2010/117: Änderung der V über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) und Totalrevision der V EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 7 Seiten

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I. Funktion und Rechtsnatur der Richtlinien

1. Die Beitragsrichtlinien präzisieren die Artikel 1, 2, 3, 4, 9 und 10 LSMV und haben

den Charakter einer amtsinternen Handlungsanweisung an die Sachbearbeitenden des BJ, welche im Auftrag des EJPD die Gesuche um Anerkennung der Beitragsberechtigung prüfen und das jährliche Beitragsverfahren durchführen.

2. Die Richtlinien und alle darin erwähnten Dokumente und Materialien können bezogen

werden beim: Bundesamt für Justiz, Fachbereich Straf- und Massnahmenvollzug, 3003 Bern. Alle Informationen sind unter http://www.bj.admin.ch abrufbar.

II. LSMG-Klientel

3. Bei der LSMG-Klientel handelt es sich um strafrechtlich eingewiesene oder in ihrem

Sozialverhalten erheblich gestörte oder gefährdete Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Dazu gehören folgende Kategorien:

3.1 Junge Erwachsene nach Artikel 61 StGB, inklusive vorzeitigen Massnahmenvollzug;

3.2 Jugendliche nach Artikel 397a ZGB bis zum 22. Lebensjahr in Anlehnung an

Artikel 19 JStG;

3.3 Jugendliche nach Artikel 15 und 25 JStG oder solche, die sich in stationärer Abklä-

rung oder im vorzeitigen Massnahmenvollzug befinden;

3.4 Kinder und Jugendliche nach Artikel 310 mit 314a oder Artikel 405a ZGB;

3.5 Kinder und Jugendliche, die mit Zustimmung der Eltern und aufgrund eines Fach-

gutachtens von einer in der Jugendhilfe tätigen Behörde stationär eingewiesen werden. Als Fachgutachten kann jede fachlich ausgewiesene Abklärung betrachtet werden, welche das familiäre und berufliche Umfeld einbezieht. Die Abklärung kann stationär in einer spezialisierten Einrichtung, durch eine in der Jugendhilfe tätige Behörde oder Spezialisten und Spezialistinnen erfolgen. Das Fachgutachten muss eine ambulante Behandlung als unzureichend ausschliessen und die Einweisung in eine Erziehungseinrichtung aus primär familiären und sozialen und nur sekundär aus schulischen Gründen empfehlen.

III. Erziehungseinrichtungen und deren beitragsberechtigte stationäre Angebote

4. Erziehungseinrichtungen (Einrichtung) werden für ihre beitragsberechtigten stationä-

ren, sozialpädagogischen Wohngruppen (Angebot) anerkannt. Diese Angebote können über verschiedene Zusatzangebote verfügen, welche bei Erfüllung der Voraussetzungen ebenfalls beitragsberechtigt sind.

5. Die Einrichtung im Sinne des LSMG muss für die Anerkennung folgende Rahmenbe-

dingungen erfüllen:

5.1 Sie figuriert auf der Liste anerkannter Einrichtungen der interkantonalen Vereinbarung

für soziale Einrichtungen (IVSE).

5.2 Die Einrichtung und ihre Trägerschaft sorgen für eine personelle Trennung zwischen

der strategischen Verantwortung der Trägerschaft und den operativen Aufgaben der Einrichtungsleitung.

5.3 Sämtliche Angebote einer Einrichtung müssen konzeptionell erfasst und von der zu-

ständigen kantonalen Behörde bewilligt (Artikel 5 Buchstabe b LSMV) sein.