Bericht Beitragsrichtlinien
Vernehmlassung 2010/117: Änderung der V über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) und Totalrevision der V EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 7 Seiten
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eine gemäss RZ 16.1 entsprechende tertiäre Grundausbildung (mind. drei Jahre) verfügt.
16.7 Absolventen und Absolventinnen der Ausbildung der Schule Bremgarten werden
nicht anerkannt.
16.8 Absolventen und Absolventinnen in primary und secondary education der pädagogi-
schen Hochschulen werden nicht anerkannt.
VII. Anerkennung, Aufrechterhaltung und Widerruf der Anerkennung
17. Das Formular "Einzureichende Unterlagen" gibt Auskunft über die für ein Gesuch um
Neuanerkennung oder Aufrechterhaltung der Anerkennung benötigten Unterlagen. Sind die Gesuchsunterlagen gemäss Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a LSMV am 1. März nicht vollständig eingereicht worden, so kann eine Frist von 14 Tagen für die Vervollständigung der Unterlagen gewährt werden. Ist das Gesuch nach Ablauf der Nachfrist nicht vervollständigt worden, so wird es für diesen Termin nicht berücksichtigt.
18. Jede anerkannte Einrichtung wird alle vier Jahre auf die Einhaltung der Anerken-
nungsvoraussetzungen überprüft. Falls diese Voraussetzungen nicht eingehalten werden, wird die Anerkennung der Einrichtung auf das Folgejahr widerrufen. Erfüllen einzelne Angebote oder Zusatzangebote die Voraussetzungen nicht mehr so wird die Anerkennungsverfügung angepasst. In jedem Fall werden Entwicklungsziele vereinbart. Die Überprüfung erfolgt kantons- bzw. regionsweise und fällt mit dem Einreichen der kantonalen Planung gemäss RZ 13 zeitlich zusammen.
VIII. Leistungsvereinbarungen
19. Das BJ und die Kantone unterzeichnen eine Leistungsvereinbarung für die Ausrich-
tung der Betriebsbeiträge zugunsten der anerkannten Einrichtungen. Neue Einrichtungen werden frühestens ab dem ihrer Anerkennung folgenden Beitragsjahr in die Leistungsvereinbarung ihres Kantons aufgenommen und auch erst ab diesem Zeitpunkt finanziert.
20. Im Falle einer Anerkennung neuer Angebote bereits anerkannter Einrichtungen wird
keine neue Leistungsvereinbarung unterzeichnet. Die Information über die neuen Beiträge erfolgt mittels jährlicher Schlusszahlungsverfügung.
21. Die kantonale Verbindungsstelle muss den Abbau von Leistungen während des Ka-
lenderjahres dem BJ unverzüglich melden. Die Pauschale wird entsprechend angepasst und bereits ausbezahlte Betriebsbeiträge für nicht erbrachte Leistungen werden zurückgefordert.