Bericht Beitragsrichtlinien
Vernehmlassung 2010/117: Änderung der V über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) und Totalrevision der V EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 7 Seiten
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6. Die stationären sozialpädagogischen Wohngruppen müssen für die Beitragsberechti-
gung folgende Voraussetzungen erfüllen:
6.1 Jede Wohngruppe ist abgesehen von maximal 14 Tagen Betriebsferien mit einem 24-
Stunden-Betrieb an 365 Tagen geöffnet. Dies beinhaltet unter anderem:
6.1.1 Ein Direkteintritt von aussen ist an 365 Tagen möglich.
6.1.2 Klienten und Klientinnen verschiedener beitragsberechtiger Wohngruppen einer Ein-
richtung dürfen während den Wochenenden und in Ferienzeiten auf dem Areal tagsüber zentral betreut werden. Ein Zimmerwechsel in ein bewohntes Zimmer darf nicht vorkommen und die Gruppengrösse darf die in der Einrichtung gängige Grösse einer Wohngruppe nicht überschreiten. Die Doppelbesetzung durch erzieherisches Personal ab 5 KlientInnen muss gewährleistet sein.
6.1.3 Während der Betriebsferien wird ein Pikettdienst gewährleistet. Der Pikettdienst ist
konzeptionell geregelt. Ein Notfalldispositiv ist vorhanden (Telefonnummer für Notfälle ist allen Beteiligten bekannt, innert 3-5 Stunden kann ein Klient, eine Klientin wieder aufgenommen werden).
6.1.4 Hält die Wohngruppe die ganzjährigen Öffnungszeiten nicht ein, führt dies zu einer
Mahnung mit entsprechenden Auflagen. Falls innert sechs Monaten diese Auflagen nicht erfüllt sind, führt dies zum Widerruf der Beitragsberechtigung der Wohngruppe.
6.2 Das BJ anerkennt für das Angebot „stationäre, sozialpädagogische Wohngruppe“
(Gruppe von 6-10 Klienten und Klientinnen inkl. Nachbetreuung) eine pauschale Personaldotation von 460%. Darin enthalten sind die Einrichtungsleitung (anteilmässig), die SozialpädagogInnen (auch in Ausbildung) und die Nachtwachen. Praktikanten und Praktikantinnen werden nicht gezählt. Die effektive minimale Personaldotation pro Gruppe kann in begründeten Fällen bis maximal 60 Stellenprozente weniger betragen.
6.3 Der Personaletat muss eine 24-stündige erzieherische Präsenz vor Ort und eine er-
zieherische Doppelbesetzung ab 5 Kindern und Jugendlichen gewährleisten, insbesondere während pädagogisch wichtigen Zeiten. Zu den pädagogisch wichtigen Zeiten gehören beispielsweise die Mittagszeit, die Zeit nach der Schule und die Abende (inkl. Sonntagabend).
7. Die im Pauschalierungsmodell (Art. 9 Abs. 4 LSMV) definierten Zusatzangebote sind
beitragsberechtigt, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
7.1 Notaufnahmegruppen nehmen Klienten und Klientinnen in Krisensituationen rasch
auf. Unter Abklärungsangebote fallen insbesondere Beobachtungsstationen. Diese Zusatzangebote sind konzeptionell beschrieben. Das BJ anerkennt für diese Zusatzangebote eine pauschale Personaldotation von 200 Stellenprozenten pro Gruppe. Die effektive minimale Personaldotation pro Gruppe kann in begründeten Fällen bis maximal 50 Stellenprozente weniger betragen.
7.2 Geschlossene Gruppen in Einrichtungen verfügen über einen erhöhten Sicherheits-
standard und entsprechende gesetzliche Grundlagen. Das Jugendstrafgesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit des Vollzugs von Massnahmen und Freiheitsentzügen in privaten Einrichtungen vor. Disziplinar- und Sicherheitsmassnahmen (Einschliessungen, Verlegung in eine andere Institution, Fesselungen usw.) bedeuten einen schweren Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Jugendlichen und müssen mindestens in den Grundzügen der Regelung (Zuständigkeit, Voraussetzungen einer Anordnung) in einer kantonalen Verordnung umschrieben sein. Die Details sind allenfalls auf Reglementstufe konkretisiert. Das BJ anerkennt für diese Zusatzangebote eine pauschale Personaldotation von 150 Stellenprozenten pro Gruppe. Die effektive minimale Personaldotation pro Gruppe kann in begründeten Fällen bis maximal 30 Stellenprozente weniger betragen.