Bericht Beitragsrichtlinien
Vernehmlassung 2010/117: Änderung der V über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) und Totalrevision der V EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 7 Seiten
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V. Definition Bedarfsnachweis, Betriebskonzept, Dreiviertelsquote
13. Die Bedarfsplanung muss dem BJ alle vier Jahre vor der Überprüfung der Anerken-
nungsvoraussetzungen und der Erneuerung der Leistungsvereinbarung eingereicht werden. Ausserdem muss für jede Angebotserweiterung, welche auf den 1. Januar des folgenden Kalenderjahres beitragsberechtigt sein soll, der Bedarf nachgewiesen werden. Die formalen Anforderungen sind im Merkblatt "Kantonale Planung" festgehalten.
14. Das schriftlich niedergelegte, pädagogisch-therapeutische Konzept ist auf die Einrich-
tungsgrösse und die Klientel abgestimmt und gibt Auskunft über die im Dokument "Anerkennungsverfahren" festgelegten Punkte.
15. Die Dreiviertelsquote ist vom 1.1. bis 31.12. vom letztjährigen Kalenderjahr pro Monat
zu berechnen. Die kantonale Verbindungsstelle teilt dem BJ jeweils bis zum 31. März mit, falls die Dreiviertelsquote nicht erreicht ist. Bei vorübergehender Nichterreichung der Quote setzt das BJ eine Frist für die Erfüllung der Dreiviertelsquote.
VI. Anerkannte Ausbildungen
16. Für die Dreiviertelsquote werden folgende Ausbildungen anerkannt:
16.1 Ausgebildete und Absolvierende einer berufsbegleitenden Ausbildung einer Fach-
hochschule (FH) in Sozialer Arbeit oder einer Schule, deren Diplom einer höheren Fachschule (HF) in Sozialpädagogik, Sozialarbeit oder sozio-kultureller Animation am 31. Dezember 2003 von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannt war.
16.2 VPG-Absolventen und -Absolventinnen mit Diplom vor 1993, welche die Zusatzaus-
bildung "Niveau Lehrgang 1994" bei der "AGOGIS" erfolgreich abgeschlossen haben.
16.3 Absolventen und Absolventinnen der Ausbildung "La Branche" in Epalinges aus-
schliesslich mit Diplom ab 1993.
16.4 Absolventen und Absolventinnen des Heilpädagogischen Instituts und des Departe-
ments für Sozialarbeit und Sozialpolitik der Universität Freiburg i. Ue., mit einer sechsmonatigen Berufserfahrung als Erzieher/Erzieherin im stationären Bereich während oder nach der Ausbildung.
16.5 Absolventen und Absolventinnen einer geeigneten, universitären Ausbildung in Nach-
bargebieten der Sozialen Arbeit wie Sonderpädagogik, Pädagogik, Psychologie oder Soziologie mit einem Lizentiat, Bachelor oder Master. Darunter fallen auch abgeschlossene Ausbildungen an den heilpädagogischen Seminarien sowie am Institut für Angewandte Psychologie in Zürich. Die Anerkennung dieser Ausbildungen erfolgt nach sechsmonatiger Berufserfahrung als Erzieher/Erzieherin im stationären Bereich nach Studienabschluss.
16.6 Absolventen und Absolventinnen vergleichbarer ausländischer Ausbildungen nach
RZ 16.1 und 16.5 sind den schweizerischen gleichgestellt. Gesuche um HF/FH-Gleichwertigkeiten sind an das BBT1 zu richten. Durch das BBT ausgestellte Gleichwertigkeiten werden durch das BJ nur ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Gleichwertigkeit als beitragsberechtigt anerkannt, wenn die Gesuch stellende Person über
1 Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Kontaktstelle Diplomanerkennung, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Tel: 031 322 21 29