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Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 8 Seiten
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3Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 2 haben dem BAG und der mit der Durchführung der Evaluation beauftragen Person auf Verlangen die für die Evaluation notwendigen Daten in anonymisierter Form zur Verfügung stellen.
4Das Eidgenössische Departement des Innern erstattet dem Bundesrat nach Abschluss der Evaluation Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
5Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 15 Abs. 1
1Keimzellen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Person, von der sie stammen, und während höchstens fünf Jahren konserviert werden. Auf Antrag dieser Person wird die maximale Konservierungsdauer um weitere fünf Jahre verlängert.
Art. 16 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Buchstabe a, Abs. 2 und 4
Konservierung von imprägnierten Eizellen und Embryonen in vitro
1Imprägnierte Eizellen und Embryonen in vitro dürfen nur konserviert werden, wenn:
a. das betroffene Paar seine schriftliche Einwilligung gibt; und
2Die Konservierungsdauer beträgt höchstens fünf Jahre. Die maximale Konservierungsdauer wird auf Antrag des betroffenen Paares um weitere fünf Jahre verlängert.
4Bei Widerruf der Einwilligung oder bei Ablauf der Konservierungsfrist sind die imprägnierten Eizellen und die Embryonen in vitro sofort zu vernichten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Stammzellenforschungsgesetzes vom 19. Dezember 20038.
Art. 17 Abs. 1 und 3
1Ausserhalb des Körpers der Frau dürfen innerhalb eines Behandlungszyklus höchstens:
a. drei Embryonen entwickelt werden, wenn das Erbgut der Embryonen nicht untersucht wird;
b. acht Embryonen entwickelt werden, wenn das Erbgut der Embryonen untersucht wird.
3Aufgehoben
Art. 29 Abs. 1
1Wer durch Imprägnation einen Embryo in der Absicht erzeugt, diesen zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu verwenden oder