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Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 8 Seiten
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Art. 35 Abs. 1
1Wer in das Erbgut einer Keimbahnzelle oder einer embryonalen Zelle verändernd eingreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 36 Abs. 1
1Wer einen Klon, eine Chimäre oder eine Hybride bildet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 37 Bst. dbis(neu) und Bst. e
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
dbis. die Meldepflicht nach Artikel 11a Absatz 1 verletzt;
e. aufgehoben
Art. 43a (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Die Berichterstattung und die Unterbreitung von Vorschlägen nach Artikel 14a Absatz 4 erfolgt erstmals spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes.
II
Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 20049 über genetische Untersuchungen beim Menschen wird wie folgt geändert:
Art. 35 Abs. 2 Bst. k (neu)
2Die Expertenkommission hat insbesondere die Aufgabe:
k. auf Anfrage der zuständigen Bundesstelle Stellung zu nehmen zu Meldungen nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe a des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 199810 (FMedG) über die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Durchführung einer genetischen Untersuchung von Embryonen in vitro.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
9 SR 810.12
10 SR 810.11