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Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 8 Seiten

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Art. 10 Sachüberschrift, Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c

Konservierung und Vermittlung von Keimzellen, imprägnierten Eizellen und Embryonen in vitro

1Die Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b wird nur Ärztinnen und Ärzten erteilt.

2Diese müssen:

c. sicherstellen, dass die Keimzellen, imprägnierten Eizellen und Embryonen in vitro nach dem Stand von Wissenschaft und Praxis konserviert werden.

Art. 10a (neu) Veranlassen der Untersuchung des Erbguts von Embryonen in vitro 1

Die Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 2 wird nur Ärztinnen und Ärzten erteilt.

2

Diese müssen:

a. über eine kantonale Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verfügen;

b. über eine Weiterbildung im Bereich der medizinischen Genetik verfügen oder im Rahmen ihrer Weiterbildung unter Aufsicht von Ärztinnen oder Ärzten arbeiten, die entsprechend weitergebildet sind; und

c. gewährleisten, dass das Verfahren und die Zusammenarbeit mit den beteiligten Laboratorien nach dem Stand von Wissenschaft und Praxis ablaufen.

Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e

1Personen mit einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 müssen der kantonalen Bewilligungsbehörde jährlich über ihre Tätigkeit Bericht erstatten.

2Der Bericht muss Auskunft geben über:

e. die Konservierung und Verwendung von Keimzellen, imprägnierten Eizellen und Embryonen in vitro;

Art. 11a (neu) Meldepflicht

1Ärztinnen und Ärzte mit einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 2 müssen dem BAG jeweils unmittelbar nach der Einwilligung des betroffenen Paares in die Durchführung des Fortpflanzungsverfahrens melden:

a. inwiefern die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 5a Absatz 2 erfüllt sind;

b. welche Laboratorien am Verfahren beteiligt sind.

2Die Meldung darf keine Angaben enthalten, die auf bestimmte Personen schliessen lassen.