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Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 8 Seiten
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Art. 10 Sachüberschrift, Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c
Konservierung und Vermittlung von Keimzellen, imprägnierten Eizellen und Embryonen in vitro
1Die Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b wird nur Ärztinnen und Ärzten erteilt.
2Diese müssen:
c. sicherstellen, dass die Keimzellen, imprägnierten Eizellen und Embryonen in vitro nach dem Stand von Wissenschaft und Praxis konserviert werden.
Art. 10a (neu) Veranlassen der Untersuchung des Erbguts von Embryonen in vitro 1
Die Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 2 wird nur Ärztinnen und Ärzten erteilt.
2
Diese müssen:
a. über eine kantonale Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verfügen;
b. über eine Weiterbildung im Bereich der medizinischen Genetik verfügen oder im Rahmen ihrer Weiterbildung unter Aufsicht von Ärztinnen oder Ärzten arbeiten, die entsprechend weitergebildet sind; und
c. gewährleisten, dass das Verfahren und die Zusammenarbeit mit den beteiligten Laboratorien nach dem Stand von Wissenschaft und Praxis ablaufen.
Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e
1Personen mit einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 müssen der kantonalen Bewilligungsbehörde jährlich über ihre Tätigkeit Bericht erstatten.
2Der Bericht muss Auskunft geben über:
e. die Konservierung und Verwendung von Keimzellen, imprägnierten Eizellen und Embryonen in vitro;
Art. 11a (neu) Meldepflicht
1Ärztinnen und Ärzte mit einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 2 müssen dem BAG jeweils unmittelbar nach der Einwilligung des betroffenen Paares in die Durchführung des Fortpflanzungsverfahrens melden:
a. inwiefern die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 5a Absatz 2 erfüllt sind;
b. welche Laboratorien am Verfahren beteiligt sind.
2Die Meldung darf keine Angaben enthalten, die auf bestimmte Personen schliessen lassen.