Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 104 Seiten
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Artikel 119 Absatz 2 BV abgeleitet wurde, aufgehoben. So wird am Ziel der Bestimmung, die Entstehung überzähliger Embryonen möglichst zu vermeiden, im Grundsatz festgehalten, und zugleich werden aus medizinischer Sicht verbesserte Voraussetzungen für die PID eröffnet.
Daneben hat die Änderung aber auch Konsequenzen für IVF-Verfahren ohne PID; auch in diesen Fällen können nun von den (gemäss Art. 17 Abs. 1 FMedG) weiterhin maximal drei zu entwickelnden Embryonen einer ausgewählt und die übrigen für spätere Fortpflanzungsversuche aufbewahrt werden. Die Regelung kommt so der neueren Entwicklung im Bereich der medizinisch assistierten Fortpflanzung entgegen, nur noch einen einzigen Embryo zu transferieren und so das Risiko von Mehrlingsschwangerschaften möglichst zu minimieren.
1.6.2 FMedG
Wie im Vorentwurf 2009 beinhaltet die beantragte Revision des FMedG namentlich (vgl. Ziff. 1.5.2.1):
- die Bestimmung der zulässigen Indikationen für die PID,
- die Einführung eines gesonderten Bewilligungs- und Meldewesens mit dem BAG als zuständiger Behörde,
- Regeln zur Information und genetischen Beratung des betroffenen Paares sowie
- Vorgaben zur Evaluation der Auswirkungen der Zulassung der PID.
Aufgrund des Richtungsentscheids des Bundesrates vom 26. Mai 2010 gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Vorentwurf 2009 wurden zusätzlich folgende Änderungen vorgenommen:
- die Aufhebung des Verbots der Kryokonservierung von menschlichen Embryonen gemäss Artikel 17 Absatz 3 FMedG;
- die Beschränkung der Dreier-Regel (Art. 17 Abs. 1 FMedG) auf IVF-Verfahren ohne PID. Für IVF-Verfahren mit PID wird neu eine Obergrenze von maximal acht Embryonen, die gleichzeitig entwickelt werden dürfen, festgesetzt; sowie
- Aufhebung der Pflicht für die Ärzteschaft, nach der Meldung der PID 60 Tage auf einen Entscheid zu warten, mit dem das BAG möglicherweise die Anwendung der PID im konkreten Fall verbietet (Art. 11a FMedG).
Mit diesen Lockerungen der gesetzlichen Vorgaben wird sichergestellt, dass die PID aus medizinischer Sicht erfolgversprechender durchgeführt werden kann. Zugleich wird durch die Festlegung einer Obergrenze zu entwickelnder Embryonen am grundsätzlichen Ziel der Vermeidung überzähliger Embryonen so weit wie möglich festgehalten.
Fallengelassen wurde im überarbeiteten Vorentwurf die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung von Forschungsvorhaben zu Auswirkungen der Zulassung der PID auf in diesem Rahmen geborene Kinder und die Gesellschaft.