Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 104 Seiten
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pränatale Untersuchungen, welche die Gesundheit des Embryos nicht direkt betreffen. Andere wiederum sprachen sich für eine gemässigte Ausweitung des Anwendungsgebietes der PID aus: Verlangt wurde die Zulassung der PID für infertile Paare, die Zulassung des Aneuploidie-Screenings (z.B. Trisomie 21) für Paare in fortgeschrittenem Alter sowie die Zulassung der PID zur Auswahl immunkompatibler Embryonen («Retterbaby»).
1.5.3 Überarbeitung des Vorentwurfs 2009
Der Bundesrat hat im Mai 2010 von den Ergebnissen der Vernehmlassung Kenntnis genommen. Aufgrund dieser Ergebnisse hat er entschieden, folgende inhaltlichen Änderungen vorzunehmen:
- Anpassung der Dreier-Regel: Von der Regel, gemäss welcher pro Fortpflanzungszyklus höchstens drei Embryonen entwickelt werden dürfen, wird für Verfahren mit PID eine Ausnahme gemacht (vgl. Ziff. 2.1 und 2.2.5).
- Aufhebung des Verbots der Kryokonservierung von Embryonen: Das Verbot der Kryokonservierung von Embryonen wird bei allen IVF-Verfahren aufgehoben (vgl. Ziff. 2.1 und 2.2.5).
- Strenge behördliche Überwachung: Die vorgeschlagene Form der behördlichen Überwachung der PID wird überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Die Änderungen der Vorlage betreffend die Ausnahme von der Dreierregel und die Aufhebung des Verbots der Kryokonservierung von Embryonen bedingen eine Änderung von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c BV (vgl. Ziff. 1.4.1.2). In der Folge ist erneut eine Vernehmlassung durchzuführen.
1.6 Die beantragte Neuregelung
Die beantragte Neuregelung beinhaltet nicht nur eine Revision des FMedG, sondern auch eine Änderung von Artikel 119 BV. Damit schafft sie die Grundlage für eine Regelung der PID, die deren Anwendung unter medizinisch günstigen Rahmenbedingungen zulässt.
1.6.1 Artikel 119 BV
Artikel 119 BV legt im letzten Teilsatz von Absatz 2 Buchstabe c fest, dass nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden dürfen, als ihr sofort eingepflanzt werden können. Damit für die PID diese Anzahl erhöht und die Ausgangsbedingungen für das Verfahren verbessert werden können, bedarf es einer Änderung dieses Teilsatzes (vgl. Ziff. 1.4.1.2.b und 2.1). Die beantragte Neuregelung sieht vor, den zweiten Satzteil dieses Teilsatzes folgendermassen umzuformulieren: «es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als für das Fortpflanzungsverfahren notwendig sind.» Dadurch wird auch das Verbot der Kryokonservierung von Embryonen in vitro, das bisher aus dem Wortlaut von