Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 104 Seiten

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1.6.3 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten

Bundesverfassung

Das Ziel, die Bundesverfassung so zu ändern, dass die PID unter medizinisch günstigeren Bedingungen durchgeführt werden kann, hätte auch wie folgt erreicht werden können:

- Der letzte Teilsatz von Artikel 119 Absatz 2 BV Buchstabe c hätte ersatzlos gestrichen werden können. Dann aber wäre zugleich das verfassungsrechtliche Ziel dieses Teilsatzes verloren gegangen, die Entstehung überzähliger Embryonen so weit wie möglich zu verhindern. Nach Abwägung aller involvierter Rechtsgüter ist hieran aber festzuhalten. Die ersatzlose Streichung des letzten Teilsatzes hätte eine zu grosse Öffnung der Verfassungsbestimmung bedeutet.

- Der letzte Teilsatz von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c BV hätte im Hinblick auf die PID ergänzt und weiter ausdifferenziert werden können. Damit wäre aber ein Detaillierungsgrad erreicht worden, der einem Verfassungstext nicht mehr angemessen wäre.

FMedG

In Bezug auf die Änderung des FMedG waren alternative Lösungsmöglichkeiten insbesondere in zwei Bereichen zu untersuchen:

- Maximale Embryonenzahl bei PID: Wenn von der Dreier-Regel bei PID-Verfahren abgerückt werden sollte, war zunächst zu entscheiden, ob stattdessen eine höhere Ziffer gewählt oder gar keine Obergrenze mehr vorgesehen werden sollte. Da trotz der Lockerung der Beschränkungen bei den Ausgangsbedingungen für die PID am Embryonenschutz grundsätzlich festzuhalten ist, hätte der gänzliche Verzicht auf eine Obergrenze eine zu einseitige Lösung dargestellt. Gleichzeitig wäre damit der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden, denn für Paare, die sich einem IVF-Verfahren mit PID unterziehen, hätte dann eine deutlich grössere Chance bestanden, ihren Kinderwunsch zu erfüllen, als bei Verfahren ohne PID.

Wenn nun aber grundsätzlich eine Obergrenze auch für die PID festgeschrieben werden soll, so spricht für die Zahl von maximal acht Embryonen, dass dann die Wahrscheinlichkeit, im ersten Zyklus einen transferierbaren Embryo zu erhalten, etwa gleich gross ist wie bei einer IVF bei geltender Dreier-Regel. Beide Verfahren geniessen so – unter der Vorgabe, die Entstehung überzähliger Embryonen möglichst zu vermeiden – vergleichbar günstige Anwendungsbedingungen.

- Kryokonservierung von Embryonen: In Bezug auf die Zulassung der Kryokonservierung war namentlich zu entscheiden, ob die Aufbewahrungsdauer zu begrenzen sei, und wenn ja, auf welche Frist. Keinerlei Begrenzung zu statuieren, hätte eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zur geltenden Aufbewahrungsregelung von imprägnierten Eizellen bedeutet. Aus demselben Grund wurde die Dauer auf fünf Jahre festgesetzt. Im Interesse des Embryonenschutzes und des betroffenen Paares soll zudem die Möglichkeit bestehen, diese erste Frist um weitere fünf Jahre