Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 104 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 82Fedlex · Erläuternder Bericht

Abschliessend verlangt Absatz 3, das Gespräch mit seinen wesentlichen Inhalten und Ergebnissen zu dokumentieren.

Art. 6b Schutz und Mitteilung genetischer Daten

(entspricht Vorentwurf 2009)

Für den Datenschutz und die Mitteilung genetischer Daten sollen bei der PID die gleichen Bestimmungen gelten wie bei anderen genetischen Untersuchungen, weshalb Artikel 6b diesbezüglich auf die relevanten Bestimmungen des GUMG verweist.

Art. 7 Einwilligung des Paares

(entspricht Vorentwurf 2009)

Die Einwilligung des Paares wird systematisch neu eingeordnet und ist nun in Artikel 5b geregelt, weshalb Artikel 7 aufgehoben werden kann.

2.2.4 Vollzug (Art. 8, 9, 10a-14a)

Vor dem Hintergrund der mit der PID verbundenen Risiken und Gefahren (vgl. insb. Ziff. 1.3.2) sieht die beantragte Regelung ein gesondertes Bewilligungs- und Meldeverfahren vor. IVF-Zentren, welche die PID anbieten wollen, bedürfen dazu einer Bewilligung des BAG; zusätzlich ist jedes einzelne PID-Verfahren vorgängig dem BAG zu melden.

Verschiedene Aufsichtsinstrumente gewährleisten, dass PID-Verfahren nur durchgeführt werden, wenn sie den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechen. Zum einen haben die beteiligten Fachpersonen im Rahmen der Bewilligungserteilung die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorzuweisen. Zum anderen werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen, die ethisch von zentraler Bedeutung sind, einer staatlichen Kontrolle zugänglich gemacht, ohne in unverhältnismässiger Weise in das Verfahren einzugreifen. Schliesslich werden klare Verantwortlichkeiten für das gesamte Verfahren geschaffen, insbesondere für den Fall, dass die einzelnen Schritte von mehreren, von einander unabhängigen Institutionen durchgeführt werden (Fortpflanzungskliniken, genetische Laboratorien etc.).

Das vorgesehene Bewilligungs- und Meldewesen stellt damit sicher, dass keine menschlichen Embryonen ungerechtfertigt einem belastenden Verfahren unterzogen und ausgesondert werden. Es gewährleistet des Weiteren, dass eine allfällige Ausweitung des Indikationenspektrums frühzeitig erkannt werden kann und so missbräuchliche Anwendungen unterbunden werden können.

Art. 8 Grundsätze

(entspricht Vorentwurf 2009)

Gemäss geltendem Absatz 1 Buchstabe b benötigt eine kantonale Bewilligung, wer Keimzellen oder imprägnierte Eizellen zur Konservierung entgegennimmt oder gespendete Samenzellen vermittelt, ohne selber Fortpflanzungsverfahren anzuwenden. Da gemäss revidiertem Artikel 16 neu auch Embryonen in vitro konserviert werden dürfen, ist Absatz 1 Buchstabe b entsprechend zu ergänzen und es bedarf auch hierfür einer Bewilligung des Kantons.