Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/123: Änderung von Artikel 119 BV und des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung der Präimplantationsdiagnostik) · 104 Seiten
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negativen Einstellungen gegenüber Menschen mit Behinderungen ist daher nicht allein mit bereichsspezifischen Massnahmen, sondern im Rahmen einer umfassenden Gleichstellungspolitik entgegenzuwirken, wozu bereits heute das Behindertengleichstellungsrecht (Art. 8 Abs. 2 BV und das Behindertengleichstellungsgesetz187) verpflichtet.
3.4.2 Auf die Gleichstellung von Frau und Mann
Bestimmte Kreise befürchten, dass die Zulassung der PID nicht im Interesse der Verhinderung von unzumutbaren Belastungssituationen erfolge, sondern aus dem Willen zur Verfügung über den weiblichen Körper. Im Vordergrund stehe die Gewinnung von Eizellen zu Zwecken der Forschung oder Wirtschaft, und die Einwilligung der betroffenen Paare und Frauen sei das Resultat expliziten oder verinnerlichten gesellschaftlichen Drucks (siehe Ziff. 1.3.2.1).
Die vorgeschlagene Regelung stellt demgegenüber die uneingeschränkte Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen sicher. Die Rechtfertigung der PID erfolgt ausschliesslich aus dem zu verhindernden Leid der potenziellen Eltern, Interessen Dritter spielen keine Rolle (vgl. Ziff. 2.2.2)..
3.4.3 Auf die soziale Krankenversicherung
Die Übernahme der Kosten einer IVF mit Embryonentransfer gehört nicht zu den Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.188 Diesbezüglich ist zur Zeit keine Revision geplant. Auch für die PID ist zum jetzigen Zeitpunkt keine Kostenübernahme vorgesehen.
3.4.4 Auf die Wirtschaftsfreiheit
Die beantragte Regelung tangiert die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), insofern sie ein Bewilligungsverfahren für die IVF-Zentren und genetischen Laboratorien vorsieht, das die Erteilung der Bewilligung an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen knüpft (insb. Qualifikation der Ärztinnen und Ärzte, welche eine PID veranlassen wollen) und die Bewilligung mit Pflichten verbindet (insb. Meldepflicht). Dieser Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist als verhältnismässig einzustufen (vgl. Ziff. 1.5.2.2).
Die Laboratorien, welche die genetische Untersuchung der Embryonen durchführen, werden gemäss Artikel 8 Absatz 2 der Bewilligungspflicht nach Artikel 8 Absatz 1 GUMG unterstellt. Ob aufgrund des sehr anspruchsvollen PID-Verfahrens einzelne Anforderungen in Bezug auf die Infrastruktur, die Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters sowie des Laborpersonals zu erhöhen sind, steht noch nicht fest, zumal die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 8 Absatz 2 GUMG auf Verordnungsstufe festzulegen sind. Es können deshalb noch keine Angaben über die Auswirkungen der Regelung auf die genetischen Laboratorien gemacht werden.
187 SR 151.3
188 Vgl. Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege- Leistungsverordnung, KLV), SR 832.112.31.