Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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Fernsehen (RTVG)vor, dass Fernsehveranstalter mit nationalen und sprachregionalen Angeboten einen angemessenen Anteil der Sendungen in einer für hör- und sehbehinderte Personen geeigneten Weise aufbereiten müssen. Den Anforderungen einer behindertengerechten Ausgestaltung des Fernmeldewesens ist zudem durch Anpassungen der rechtlichen Grundlagen im Fernmeldegesetz und der Verordnung über Fernmeldedienste Rechnung getragen worden.

Zur Gewährleistung des Zugang zum öffentlichen Raum und zu Information und Kommunikation tragen zudem die Eingliederungsmassnahmen und weitere Leistungen im Rahmen der Invalidenversicherung bei. Weiter ist die Förderung des Zugangs auch von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien ein Ziel der Strategie des Bundesrats für eine Informationsgesellschaft von Januar 2006 und der darauf abgestützten Umsetzungsmassnahmen.

3.2.10 Recht auf Leben (Artikel 10)

Nach Artikel 10 bekräftigen die Vertragsstaaten, dass jeder Mensch ein angeborenes Recht auf Leben hat. Diese Vorschrift greift Artikel 6 Zivilpakt und Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte auf und bekräftigt diese. Ausdrücklich fordert Artikel 10 die Vertragsstaaten auf, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um den wirksamen Genuss dieses Rechts durch Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen zu gewährleisten.

Nach dem geltenden Schweizer Recht ist dieser Schutz schon auf verfassungsrechtlicher Ebene durch Artikel 10 Absatz 1 der Bundesverfassung umfassend gewährleistet. Strafrechtlich ist das Recht auf Leben durch die Artikel 111 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) geschützt.

3.2.11 Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen (Artikel 11)

Artikel 11 verpflichtet die Vertragsstaaten, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um in Gefahrensituationen, einschliesslich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und in Naturkatastrophen, den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht zu gewährleisten.

Die Regelungen über den Schutz der Bevölkerung im Zivilschutzfall erfassen ohne Unterscheidung Menschen mit wie ohne Behinderung; aus dem Behindertengleichstellungsrecht ergibt sich zudem der Anspruch, der besonderen Situation von Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen. Insoweit entspricht die bestehende Rechtslage dem Artikel 11. Gleiches gilt für den Bereich des Schutzes der Bevölkerung im Katastrophenfall oder bei sonstigen schweren Unglücksfällen, der im Zuständigkeitsbereich der Kantone und Gemeinden liegt.