Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten
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Frauen und Kinder ausgerichtet sein. Nach Artikel 18 Absatz 2 sind Kinder mit Behinderungen unverzüglich nach ihrer Geburt in ein Register einzutragen. Weiterhin haben Kinder mit Behinderungen das Recht auf einen Namen von Geburt an und das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben. Ebenso verbürgt Artikel 18 Absatz 2 das Recht von Kindern mit Behinderungen, ihre Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. Diese Regelungen wiederholen und bekräftigen die Regelungen des Artikels 24 Absatz 2 und 3 Zivilpakt sowie des Artikels 7 Kinderrechtskonvention. Die Vertragsstaaten gewährleisten nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c, dass Menschen mit Behinderungen, einschliesslich Kinder, ihre Fruchtbarkeit behalten. Weiterhin sollen nach Artikel 23 Absatz 2 Rechte und Pflichten von Menschen mit Behinderungen in Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern gewahrt werden, wobei das Wohl des Kindes ausschlaggebend ist. Artikel 23 Absatz 3 gewährleistet die gleichen Rechte von Kindern mit Behinderungen in Bezug auf das Familienleben. Dafür sollen die Vertragsstaaten unter anderem frühzeitig Informationen, Dienste, und Unterstützung zur Verfügung stellen, um zu vermeiden, dass Kinder vernachlässigt oder abgesondert werden. Artikel 23 Absatz 4 verbietet, dass eine Behinderung des Kindes oder der Eltern ein Grund für eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ist, sofern sie nicht auf einer nachprüfbaren gerichtlichen Entscheidung der zuständigen Behörden zum Wohle des Kindes beruht. Artikel 23 Absatz 5 enthält den Grundsatz der weitestgehenden familiären, soweit dies nicht möglich ist, der familienähnlichen Betreuung. Sofern nahe Familienangehörige nicht für das Kind sorgen können, soll mit allen Anstrengungen die Betreuung innerhalb der weiteren Familie gesichert werden. Wenn das nicht möglich ist, soll die Betreuung innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld gewährleistet werden. Artikel 24 bestätigt und konkretisiert das Recht von Kindern mit Behinderung auf Bildung. Nach Artikel 25 Buchstabe b sind die Vertragsstaaten verpflichtet, Gesundheitsleistungen anzubieten, durch die bei Kindern weitere Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden sollen. Die Vertragsstaaten sind nach Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe d verpflichtet sicherzustellen, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilnehmen können, einschliesslich im schulischen Bereich.
Die Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen ist bereits heute in der schweizerischen Rechtsordnung explizit verankert. In allgemeiner Weise räumt zudem Artikel 11 der Bundesverfassung Kinder und Jugendlichen einen Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung ein.
3.2.8 Bewusstseinsbildung (Artikel 8)
Artikel 8 verpflichtet die Vertragsstaaten zu sofortigen, wirksamen und geeigneten Massnahmen der Bewusstseinsbildung. Ziel ist es, in der Gesellschaft das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern. Die Massnahmen sollen dazu beitragen, dass Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, auch aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen Lebensbereichen bekämpft werden und dass das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen gefördert wird. Absatz 2 konkretisiert die zu treffenden Massnahmen und konzentriert sich dabei auf vier Bereiche. Dazu gehören die dauerhafte Durchführung wirksamer Öffentlichkeitskampagnen, die Förderung einer respektvollen Einstellung auf allen Ebenen des Bildungssystems, die Aufforderung an die