Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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3.2.6 Frauen mit Behinderungen (Artikel 6)

Mit Artikel 6 Absatz 1 anerkennen die Vertragsstaaten, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen aufgrund des Kriteriums der Behinderung und des Kriteriums des Geschlechts mehrfach benachteiligt werden. Die Vorschrift dient dazu, die Aufmerksamkeit auf diese spezifische Benachteiligung zu richten und ihr entsprechend entgegenzuwirken. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, in dieser Hinsicht Massnahmen zu ergreifen und zu gewährleisten, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt beanspruchen können. Dazu zählen nach Absatz 2 auch alle geeigneten Massnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Autonomie der Frauen, hier verstanden als Empowerment der Frauen.

Die Vertragsstaaten sind auf der Grundlage von Artikel 6 verpflichtet, die Geschlechterperspektive bei der Umsetzung der Vorschriften des Übereinkommens zu berücksichtigen. Um Frauen und Mädchen mit Behinderungen jedoch möglichst effektiv vor Diskriminierungen zu schützen, werden sie neben dem eigenständigen Artikel 6 in einzelnen Vorschriften des Übereinkommens nochmals ausdrücklich erwähnt. Bereits die Präambel, Buchstabe p, macht auf die besondere Gefährdungslage von Menschen mit Behinderungen, bei denen weitere Statusmerkmale hinzutreten, aufmerksam. Zu diesen weiteren Statusmerkmalen wird unter anderem das Geschlecht gezählt. Nach Präambel Buchstabe s wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es notwendig ist, bei der Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Geschlechterperspektive einzubeziehen. Nach Artikel 3 Buchstabe g zählt die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu den Grundsätzen des Übereinkommens. Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, einschliesslich derjenigen aufgrund des Geschlechts, sollen in allen Lebensbereichen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b bekämpft werden.

Die Präambel, Buchstabe q, anerkennt, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch ausserhalb ihres häuslichen Umfelds oft in stärkerem Masse durch Gewalt, Verletzung oder Missbrauch, Nichtbeachtung oder Vernachlässigung, Misshandlung oder Ausbeutung gefährdet sind. Artikel 16 Absatz 1 fordert, Menschen mit Behinderungen vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschliesslich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schützen. Nach Artikel 16 Absatz 2 sollen Hilfe, Unterstützung und Schutzdienste gewährleistet werden, die das Alter, das Geschlecht und die Behinderung berücksichtigen. Rechtsvorschriften und politische Konzepte für das Erkennen, Untersuchen und strafrechtliche Verfolgen von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch sollen nach Artikel 16 Absatz 5 auch auf Frauen und Kinder ausgerichtet sein. Nach Artikel 25 soll der Zugang zu Gesundheitsdiensten, einschliesslich gesundheitlicher Rehabilitation, die die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, gesichert werden. Nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b soll Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen und Mädchen, der Zugang zu Programmen für sozialen Schutz und der Armutsbekämpfung gesichert werden. Bei der Wahl der Mitglieder des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen soll nach Artikel 34 Absatz 4 unter anderem auf eine ausgewogene, geschlechtergerechte Besetzung geachtet werden.

Durch Artikel 6 Absatz 2 soll die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen erreicht werden. Die Vorschrift enthält eine Querschnittsverpflichtung, die mit jedem im Übereinkommen genannten Recht zu lesen und