Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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umzusetzen ist. Dies erfordert, dass bei zukünftigen Gesetzen, Politiken und Programmen sicherzustellen ist, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen die im Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und geniessen können. Negative Effekte sind auszuschliessen. Dabei ist darauf zu achten, dass Artikel 6 nicht nur auf der Benachteiligung von Frauen gegenüber Männern beruht, sondern der mehrfachen Diskriminierung behinderter Frauen und Mädchen entgegenwirken soll, die sich insbesondere aus dem Zusammenwirken der Merkmale Geschlecht und Behinderung ergibt. Zur Umsetzung des Übereinkommens ist jeweils das Ausmass der Inanspruchnahme eines im Übereinkommen genannten Rechts durch Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu untersuchen. Wird dabei eine tatsächliche Benachteiligung festgestellt, muss der Vertragsstaat Massnahmen zu deren Beseitigung ergreifen. Zu diesen Massnahmen zählen insbesondere die besonderen Massnahmen nach Artikel 5 Absatz 4.

Die gleiche Stossrichtung verfolgt Artikel 5 BehiG, der Bund und Kantone dazu anhält, bei den Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen den besonderen Bedürfnissen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.

3.2.7 Kinder mit Behinderungen (Artikel 7)

Artikel 7 anerkennt, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten beanspruchen können und verpflichtet die Vertragsstaaten, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um dies zu gewährleisten. Absatz 1 basiert auf Artikel 2 Absatz 1 Kinderrechtskonvention (für der Schweiz seit März 1997 in Kraft). Bereits durch die Kinderrechtskonvention ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen. Dies gilt in besonderer Weise für Kinder mit Behinderungen. Aus diesem Grund sieht Artikel 23 Kinderrechtskonvention einen eigenständigen Artikel für die Rechte von Kindern mit Behinderungen vor. Absatz 2 bestimmt das Kindeswohl zum vorrangigen Kriterium für alle Massnahmen, die Kinder betreffen. Die Regelung wiederholt und bekräftigt die Regelung des Artikels 3 Absatz 1 Kinderrechtskonvention.

Um Kinder mit Behinderungen möglichst effektiv vor Diskriminierungen zu schützen, werden sie neben dem eigenständigen Artikel 7 in einzelnen Vorschriften des Übereinkommens nochmals ausdrücklich erwähnt. Die Präambel, Buchstabe r, anerkennt, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang beanspruchen sollen und weist auf die zu diesem Zweck eingegangenen Verpflichtungen der Vertragsstaaten der Kinderrechtskonvention hin. Zu den Grundsätzen des Übereinkommens gehört nach Artikel 3 Buchstabe h die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität. Zu den allgemeinen Verpflichtungen der Vertragsstaaten gehört nach Artikel 4 Absatz 3, dass die Vertragsstaaten bei der Umsetzung des Übereinkommens enge Beteiligungen mit Menschen mit Behinderungen, einschliesslich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen führen und sie aktiv mit einbeziehen. Über den Verweis in Artikel 34 Absatz 3 und in Artikel 35 Absatz 4 gilt diese Regelung ebenfalls bei der Benennung von Kandidaten oder Kandidatinnen für den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen und bei Erstellung der Staatenberichte durch die Vertragsstaaten. Rechtsvorschriften und politische Konzepte für das Erkennen, Untersuchen und strafrechtliche Verfolgen von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch sollen nach Artikel 16 Absatz 5 auch auf