Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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Übersicht

Das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen stellt ein wichtiges Instrument dar, um die Diskriminierung der weltweit 650 Mio. Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen zu bekämpfen und ihre selbstständige Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu fördern. Das Übereinkommen wurde am 13. Dezember 2006 von der UNO-Generalversammlung angenommen und wurde bis zum 1. Dezember 2010 von 147 Staaten (inkl. der EU) unterzeichnet und von 96 Staaten ratifiziert. Ein Beitritt zum Übereinkommen entspräche der bisherigen Menschenrechtsaussenpolitik und der auch dem Ausland gegenüber vertretenen Gleichstellungspolitik der Schweiz, insbesondere der Überzeugung, die Rechte von Menschen mit Behinderungen als unveräusserlicher, integraler und unabtrennbarer Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte zu fördern.

Das Übereinkommen verbietet jede Form der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen. Es basiert auf den Grundprinzipien der bestehenden internationalen Menschenrechtsabkommen und garantiert deren Anwendung auf behinderte Menschen. Das Übereinkommen geht hierbei zeitgemäss von einer breit gefassten Definition von "Behinderung" aus, was gewährleisten soll, dass grundsätzlich kein Behinderter vom Schutz des Übereinkommens ausgeschlossen wird: "Menschen mit Behinderungen" im Sinn der Konvention sind Personen, die aufgrund des Zusammenspiels einer langfristigen körperlichen, psychischen, geistigen oder Sinnes-Beeinträchtigung und verschiedenartiger Beschränkungen seitens der Mehrheitsgesellschaft in ihrer vollen, tatsächlichen und gleichwertigen Teilnahme in der Gesellschaft behindert sind.

Ziel ist der volle Genuss der grundlegenden Menschenrechte durch behinderte Menschen und deren aktive Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben. Das Übereinkommen verbietet die Diskriminierung von Behinderten in allen Lebensbereichen und garantiert ihnen die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte. Es garantiert unter anderem das Recht auf ein unabhängiges und selbstbestimmtes Leben, gleiches Recht auf eine eigene Familie, das Recht auf Beschäftigung, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz, gleicher Zugang zu Bildung, gleiches Recht auf Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben sowie Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch.

Der Bundesrat geht bereits heute von einer grundsätzlichen Übereinstimmung der Schweizer Rechtsordnung mit dem Übereinkommen aus, wenn es auch Bereiche geben mag, in denen noch gesetzgeberischer Anpassungsbedarf besteht, um den präzisen Vorgaben des Übereinkommens in allen Teilen Rechnung zu tragen. Nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens und nach Kenntnisnahme der Ergebnisse wird über das weitere Vorgehen zu entscheiden sein.