Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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Menschen mit Behinderungen" (1993). Das Weltaktionsprogramm für Menschen mit Behinderungen wurde am 3. Dezember 1982 von der UNO-Generalversammlung angenommen (Res. 37/52). Es bietet einen umfassenden politischen Rahmen, um die volle Teilhabe und Gleichbehandlung von behinderten Menschen im gesellschaftlichen Leben zu fördern. Indem es einen Rechte-basierten Ansatz verankerte, stellte das Weltaktionsprogramm einen bedeutenden Schritt dar, um sich weltweit vom Ansatz zu lösen, Behinderung nur als Frage der Prävention und Rehabilitation zu begreifen.

Die UNO-Generalversammlung rief für die Jahre 1983 bis 1992 die Dekade der Menschen mit Behinderungen aus und forderte die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, das Weltaktionsprogramm in diesem Zeitraum umzusetzen. Im Anschluss an die Dekade der Menschen mit Behinderungen nahm die Generalversammlung am 20. Dezember 1993 die Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen an3. Die Rahmenbestimmungen enthalten behindertenpolitische Empfehlungen für 22 Bereiche mit dem Ziel der vollen Teilhabe von behinderten Menschen an der Gesellschaft. Die Rahmenbestimmungen sehen die Funktion einer Sonderberichterstatterin oder eines Sonderberichterstatters vor, der die Umsetzung der Rahmenbestimmungen in den Mitgliedstaaten beobachtet. Beim Weltaktionsplan und den Rahmenbestimmungen handelt es sich um rechtlich nicht verbindliche Instrumente.

Die rechtlich verbindlichen Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen gelten zwar für jeden Menschen, einschliesslich der Menschen mit Behinderungen. Eine von den Vereinten Nationen in Auftrag gegebene Studie zeigte jedoch auf, dass die bereits bestehenden Menschenrechtsverträge Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend schützen4. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass die Vertragsstaaten und die Ausschüsse die besondere Menschenrechtssituation von Menschen mit Behinderungen nur ungenügend berücksichtigen. Bei der innerstaatlichen Umsetzung von Menschenrechtsverträgen würden Menschen mit Behinderungen nicht oder nur in sozial- bzw. gesundheitspolitischen Zusammenhängen berücksichtigt.

Die Generalversammlung entschied mit ihrer Resolution vom 19. Dezember 20015, ein Ad-Hoc Komitee einzurichten, das Vorschläge für ein umfassendes und in sich geschlossenes internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen erwägen sollte. Die erste Sitzung des Ad-Hoc Komitees fand vom 29. Juli bis zum 9. August 2002 statt. Im Rahmen der zweiten Sitzung im August 2003 entschied das Ad-Hoc Komitee, eine Arbeitsgruppe einzurichten, die den Entwurf eines Textes eines Übereinkommens erarbeiten sollte. Die Arbeitsgruppe bestand aus ausgewählten Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedstaaten, von Nichtregierungsorganisationen und eines nationalen Menschenrechtsinstituts. Die Arbeitsgruppe tagte vom 5. bis 16. Januar 2004 und entwickelte einen ersten Entwurf, der die zahlreich eingereichten Vorschläge berücksichtigte.

Die Verhandlungen über den Entwurf des Übereinkommens begann das Ad-Hoc Komitee anlässlich seiner dritten Sitzung vom 24. Mai bis zum 4. Juni 2004 auf der Basis des Vorschlags der Arbeitsgruppe. Während der vierten (2004), der fünften und der sechsten (2005) Sitzung wurden Verhandlungen über den Text geführt. Im

3 GA Res. 48/96.

4 Gerard Quinn/Theresia Degener, Menschenrechte und Behinderungen, 2002.

5 GA 56/168.