Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten
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Bericht
1 Grundzüge des Übereinkommens
1.1 Ausgangslage
Das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Convention on the Rights of Persons with Disabilities [ICRPD], hiernach: Übereinkommen/BehiK) stellt ein wichtiges Instrument dar, um die Diskriminierung der Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen zu bekämpfen und ihre selbstständige Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu fördern.
Das Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der bereits bestehende Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen konkretisiert. Daher finden sich grundlegende Menschenrechte, wie das Recht auf Leben oder das Recht auf Freizügigkeit, im Vertragstext wieder. Ziel des Übereinkommens ist, die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen zu fördern und ihre Diskriminierung in der Gesellschaft zu unterbinden. Der Text sieht vor, dass ein Vertragsausschuss eingerichtet wird, der die Umsetzung des Übereinkommens in den Vertragsstaaten beobachtet. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, dem Vertragsausschuss in einem regelmässigen Turnus Staatenberichte vorzulegen. Der Vertragsausschuss prüft als Kontrollorgan die Berichte und ist berechtigt, Stellungnahmen und Empfehlungen dazu abzugeben.
Die Kompetenzen des Vertragsausschusses werden um die Kompetenz erweitert, individuelle Mitteilungen zu prüfen und Untersuchungsverfahren durchzuführen, sofern der Vertragsstaat das gleichzeitig mit dem Übereinkommen verabschiedete Fakultativprotokoll (Optional Protocol to the Convention on the Rights of Persons with Disabilities) unterzeichnet und ratifiziert. Dieses Fakultativprotokoll ist neben dem Übereinkommen ein eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag1. Der Bundesrat beabsichtigt, vorerst dieses Instrument nicht zu ratifizieren bzw. erst dann, wenn die Schweiz erste Erfahrungen mit ihren Staatenberichten über die Praxis des neuen Organs gesammelt hat.
Das Übereinkommen wurde am 13. Dezember 2006 von der UNO-Generalversammlung angenommen und bis zum 1. August 2010 von 146 Staaten (inkl. der EU) unterzeichnet und von 89 Staaten ratifiziert. Es ist am 3. Mai 2008 nach der zwanzigsten Ratifikation in Kraft getreten2.
1.2 Die Entstehungsgeschichte des Übereinkommens
Das Übereinkommen tritt als dritte Säule neben die zwei wichtigsten Instrumente zur Förderungen der Teilhabe behinderter Menschen auf der Ebene der Vereinten Nationen - das "Weltaktionsprogramm für Menschen mit Behinderungen" (1982) und die "Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit von
1 Bislang haben 89 Staaten das Fakultativprotokoll unterzeichnet; 54 Staaten haben es ratifiziert. Es ist am 3. Mai 2008 gemäss Artikel 13 OP ICRPD nach der 10. Ratifikation in Kraft getreten.
2 Für eine aktualisierte Übersicht des Geltungsbereichs siehe die Internetseite der UN Treaty Section, abrufbar unter: http://treaties.un.org/Pages/Home.aspx?lang=en.