Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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- dass auf persönliche Bedürfnisse Rücksicht genommen wird (lit. c);

- dass behinderte Menschen die notwendige Unterstützung im Rahmen des allgemeinen Bildungssystems erhalten. Ziel dieser Bemühungen muss es sein, ein inklusives Bildungsangebot zu schaffen, welches die Grundlage für eine maximale/optimale schulische und soziale Entwicklung bietet („consistent with the full goal of inclusion“, lit. d und e).

Aus den Materialien zu den Konventionsentwürfen geht hervor, dass mit lit. b keine Pflicht zum Besuch der Regelschule geschaffen werden soll, wenn dies mit den Bedürfnissen der Kinder nicht vereinbar ist. Die Konvention statuiert ebenso wenig wie Art. 28 Kinderrechtskonvention ein absolutes Recht der Eltern, die Schulform für ihre Kinder auszuwählen; die Wahl der Eltern steht zudem unter dem Vorbehalt des Kindesinteresses (Art. 3 Kinderrechtskonvention).

In der Schweiz garantiert das Recht auf Grundschulunterricht gemäss Artikel 19 BV einen individualrechtlichen Minimalstandard. Wie das Bundesgericht in einem Leitentscheid (BGE 130 I 352) ausführte, muss die Ausbildung unentgeltlich, angemessen und geeignet sein sowie genügen, um die Schülerinnen und Schüler auf ein selbstverantwortliches Leben im Alltag vorzubereiten. Der Anspruch umfasst ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Aus Artikel 19 BV ergibt sich mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen kein über diesen Standard hinausgehender Anspruch auf individuelle Betreuung. In einem Entscheid aus dem Jahre 2007 präzisierte das Bundesgericht zum Recht auf Grundschulbildung von Kindern mit Behinderungen, dass Art. 8 Abs. 2 BV die Diskriminierung von Kindern mit Behinderungen auch im Schulbereich verbiete und das Behindertengleichstellungsgesetz die Kantone verpflichte, entsprechende Massnahmen für behinderte Kinder und Jugendliche vorzusehen. Artikel 62 BV statuiert die korrelierende Pflicht der Betroffenen, den Grundschulunterricht zu besuchen und trägt den Kantonen auf, für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen. Die kantonale Schulhoheit wird im Bereich der Grundschule durch zahlreiche Bestimmungen der Verfassung, insbesondere durch Artikel 62 Abs. 2 und Artikel 19 BV, inhaltlich konkretisiert: Der Grundschulunterricht muss ausreichend sein und allen Kindern offen stehen, obligatorisch und an den öffentlichen Schulen unentgeltlich sein und staatlicher Leitung oder Aufsicht unterstehen. Zudem ist der Grundschulunterricht so auszugestalten, dass die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern nicht verletzt werden; insbesondere müssen die Kantone das Gebot der religiösen Neutralität der Schulen (Art. 15 BV) und das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) achten.

Auf programmatischer Ebene ist für die Schweiz bereits heute Art. 23 Kinderrechtskonvention relevant, welcher die Staaten unter Berücksichtigung der elterlichen Leistungsmöglichkeiten „soweit als möglich“ dazu anhält, dem behinderten Kind die Ausbildung und die Vorbereitung auf das Berufsleben unentgeltlich zugänglich zu machen. In seinen Allgemeinen Bemerkungen Nr. 9 (2006) über die Rechte von behinderten Kindern hat der Kinderrechtsausschuss festgehalten, dass sich die schulische Ausbildung am Prinzip der Inklusion orientieren soll. Die Schweiz hat überdies die bildungsbezogenen Rechte aus Art. 28 der Kinderrechtskonvention sowie Art. 13 des UNO-Sozialpaktes zu beachten. Diese enthalten das Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht, einen Anspruch auf gleichen (diskriminierungsfreien) Zugang zu vorhandenen schulischen und anderen Bildungseinrichtungen und auf programmatischer Ebene die Verpflichtung, die verschiedenen Formen des weiterführenden Schulwesens (inkl. Hochschulen) allgemein verfügbar und