Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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Schutzpflichten. Ebenfalls justiziabel erscheint im Bereich der Leistungsgehalte die Verpflichtung zur Erfüllung des harten Kerns der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sowie die Ansprüche auf adäquate Verwirklichung dieser Rechte gegenüber Personen in staatlichem Gewahrsam. Auf abstrakter Ebene lassen sich aber zur Justiziabilität eines Anspruchs auf Absehen von retrogressiver Massnahmen sowie eines solchen auf volle Verwirklichung der Subsistenzrechte von Personen, welche ihre Grundbedürfnisse aus objektiven Gründen nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllen können, keine Aussagen machen.

4.2.5 Zur Reichweite der Verpflichtungen im Verhältnis zu anderen von der Schweiz ratifizierten UNO-Menschenrechtsinstrumenten

Das Übereinkommen basiert, wie seine Präambel (lit. d) aber auch die Umschreibung im Chapeau des Artikels 4 Absatz 1 verdeutlichen, auf dem bestehenden menschenrechtlichen Instrumentarium der UNO auf. Mit anderen Worten liegt ihre primäre Zielsetzung darin, die Geltung bestehender Standards für die geschützten Personen zu konkretisieren und den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen zur Verwirklichung ihrer Gleichstellung anzupassen. Dabei lassen sich die einzelnen Garantien des Übereinkommens in Bezug auf ihr Verhältnis zu bestehenden menschenrechtlichen Vorgaben in vier Kategorien unterteilen:

- Garantien, die einzig den Blick dafür schärfen, dass Staaten Fundamentalnormen auf gleichberechtigter Basis auch gegenüber Menschen mit Behinderungen zu beachten und gewährleisten haben54. Sie enthalten keine oder kaum zusätzliche konkretisierende Vorgaben, sondern stellen im Wesentlichen eine blosse deklaratorische Bestätigung vorbestehender Rechtsstandards dar55.

- Dem Modell der Konkretisierung oder der „Übersetzungshilfe“ entsprechen Garantien, die materiell gegenüber bestehenden Normen keine Ausdehnung der staatlichen Verpflichtungen begründen, die aber teilweise mit grosser Detailgenauigkeit die Massnahmen der Staaten bestimmen56.

- Garantien, die theoretisch eine spezifische Ausprägung einer bestehenden Garantie sind, faktisch aber neue materielle Verpflichtungen schaffen57.

54 Etwa das Verbot der Folter (Art. 15 BehiK) oder das Recht auf Leben (Art. 10 BehiK).

55 Allerdings können sich bei Menschen mit Behinderungen kontextabhängig besondere Konsequenzen ergeben: Beispielsweise kann ein harter Umgang mit einem Gefangenen, der normalerweise noch hinzunehmen ist, je nach Behinderung die Schwelle der Unmenschlichkeit überschreiten. Dies gilt aber bereits im Rahmen der allgemeinen Menschenrechtskonventionen. Vgl. dazu EGMR, Price g. Vereinigtes Königreich, Appl. No. 33394/96, 10.7.2001 (Haft einer Frau im Rollstuhl: Lichtschalter ausser Reichweite, die Toilette unzugänglich).

56 Zu dieser Kategorie zählen etwa die Rechte auf Arbeit (Art. 27) und Bildung (Art. 24) sowie das Recht auf freie Meinungsäusserung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen (Art. 21).

57 So können etwa die Rechte auf Zugänglichkeit und auf persönliche Mobilität nach Artikel 9 und 20 BehiK theoretisch als spezifische Ausprägung der Bewegungsfreiheit, das Recht auf Sicherheit und Schutz während Notlagen (Art. 11 BehiK) oder das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport (Art. 30) als solche des Rechts auf Leben resp. des Rechts auf Teilnahme am kulturellen Leben eingestuft werden; faktisch schaffen sie aber neue resp. weitergehende materielle Verpflichtungen der Vertragsstaaten.