Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/142: Totalrevision der Safeguardsverordnung · 6 Seiten

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sabkommen geregelte Möglichkeit der Befreiung von Safeguardsmassnahmen wird in Artikel 5 Absatz 2 erstmals festgehalten.

2. Abschnitt

In diesem Abschnitt wird der Vollzug der Safeguardsmassnahmen sowie der Berichterstattungs- und Meldepflichten in Anlagen, in denen Kernmaterialien vorhanden sind, geregelt. Neu müssen die Kernanlagen interne Vorschriften betreffend Safeguardsmassnahmen erstellen (Artikel 7). Darin sollen die Betreiber namentlich Regeln zu den Aufgaben, Verhaltensweisen sowie Meldepflichten ihrer Mitarbeiter festhalten. Die vorgesehene Erfassung von Bewegungen innerhalb einer in Teilbereiche unterteilten Materialbilanzzone (Artikel 8 Absatz 3) entspricht einer Forderung des Safeguardsabkommens. Die Buchführungspflichten werden in Artikel 9 präzisiert, wobei Teile aus dem bisherigen Anhang 4 übernommen werden. Neu wird das Bundesamt für Energie (BFE) beauftragt, Inhalt, Form und Periodizität der Berichte in Richtlinien zu regeln (Artikel 10 Absatz 2). Damit sollen die bisher informellen Vorgaben des BFE eine formelle Grundlage erhalten.

3. Abschnitt

Der 3. Abschnitt betrifft die Safeguardsmassnahmen in Anlagen, in denen keine Kernmaterialien vorhanden sind. Der Abschnitt bleibt weitgehend unverändert. Nach Artikel 13 Absatz 2 bekommt das BFE den Auftrag, Richtlinien betreffend die Berichte nach Anhang 4 Ziffer 2 oder 3 zu erlassen.

4. Abschnitt

Der 4. Abschnitt der geltenden Verordnung wird unverändert beibehalten.

5. Abschnitt

Dieser Abschnitt regelt die Melde- und Auskunftspflichten für die Ein- und Ausfuhr von Gütern. Die Meldepflicht in Artikel 16 wird an die entsprechende Bestimmung in Artikel 92 des Safeguardsabkommens angepasst, zumal sich die bisherigen Meldefristen als wenig praktikabel erwiesen haben. In Artikel 19 Absatz 2 wird festgehalten, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) seinen Aufsichtspflichten auch selbständig nachkommen kann. Aufgrund der bisherigen Formulierung entstand der Eindruck, dies sei nur auf Verlangen der IAEO möglich.

6. Abschnitt

Artikel 22 wird klarer formuliert und an Artikel 2 Buchstabe b des Zusatzprotokolls angeglichen. Zudem wird klargestellt, dass die betroffenen Personen auch unabhängig von einer Anfrage der IAEO zu entsprechenden Deklarationen angehalten werden können. Der Artikel 23 nimmt Be-

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