Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/142: Totalrevision der Safeguardsverordnung · 6 Seiten
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Anhang 4
Der bisherige Anhang 4 Ziffer 3 sowie die Anhänge 5 und 7 werden in diesem Anhang zusammengefasst. Der Anhang wird neu strukturiert.
Anhang 5
An dieser Stelle werden die bisherigen Anhänge 6 und 8 zusammengefasst.
Anhang 6
Der Artikel 1 der Kernenergieverordnung wird angepasst und die bisher lückenhafte Begriffsbestimmung wird im Sinne des Safeguardsabkommens erweitert, präzisiert und an die Terminologie der IAEO angeglichen. Das Safeguardsabkommen kennt beispielsweise keine Unterscheidung zwischen Kernmaterialien für die Energiegewinnung und solchen, welche nicht der Energiegewinnung dienen. Die schweizerische Kernenergiegesetzgebung macht hier jedoch eine Unterscheidung. So wird in Artikel 3 Buchstabe f des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1) das Kriterium der Nutzung zur Energiegewinnung für Kernmaterialien vorausgesetzt. Deshalb wurde neu die Kategorie der Erzeugnisse aus Kernmaterialien für nichtnukleare Zwecke geschaffen, um die Anwendung der Verordnung auch auf Erzeugnisse zu gewährleisten, die Kernmaterialien beinhalten, aber nicht zur Energiegewinnung benutzt werden. Diese gelten zwar nicht als Kernmaterialien, unterstehen jedoch trotzdem den Meldepflichten nach Artikel 24 (vgl. Absatz 1 Buchstabe d). Zudem ist die bisherige Ausnahme der besonders spaltbaren Materialien bis zu einer Menge von 15 g vom Begriff der Kernmaterialien in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c KEV nicht sachgemäss. Diese Kleinmengen sollen von einer Bewilligungspflicht für den Transport von Kernmaterialien befreit sein. Systematisch richtig soll eine solche Ausnahme nicht bei den Begriffsbestimmungen, sondern im neuen Artikel 13a KEV geregelt werden.
Ferner ist zur besseren Erfüllung der Anforderungen der IAEO eine Anpassung der Güterkontrollverordnung nötig. Das BFE wird neu anstelle des SECO die Ausfuhrbewilligungen für Erzeugnisse aus Kernmaterialien für nichtnukleare Zwecke erteilen. Damit soll die Aufsicht über Kernmaterialien und sie beinhaltende Erzeugnisse bei einer Stelle konzentriert werden und Verwaltungsabläufe vereinfacht werden. Für die genannten Güter werden die Bestimmungen der GKV gelten, wobei das BFE die Bewilligungen erteilen wird. Zudem erhält das BFE die Kompetenz, bei Bedarf für diese Güter Einfuhrzertifikate zu erstellen, deren Durchfuhr zu verbieten, Kontrollen durchzuführen oder Verwaltungsmassnahmen zu ergreifen (Kapitel 3 und 4 GKV). Zu beachten ist, dass die Bestimmungen der KEV zum Umgang mit nuklearen Gütern weiterhin Gültigkeit bewahren und abweichenden Bestimmungen der GKV vorgehen.
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