Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/142: Totalrevision der Safeguardsverordnung · 6 Seiten

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5 Auswirkungen

Infolge dieser Totalrevision entstehen zusätzliche Aufwände für die Aufsicht im Rahmen von Artikel 24. Diese kann das BFE teilweise den Betroffenen weiterverrechnen. Rechtsgrundlage hierfür sind das Kernenergiegesetz und die Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En; SR 730.05). Dazu kommen zusätzliche Aufwände für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem neuen Artikel 3 Absatz 1bis GKV. Diese sollen wie andere, zusätzliche Aufgaben im Nonproliferationsbereich als hoheitliche, allerdings nicht sehr aufwändige Tätigkeiten angesehen werden.

Die zusätzlichen Aufgaben bringen dem BFE einen insgesamt nicht unbedeutenden Mehraufwand. Auch im Zuständigkeitsbereich des SECO ist im Zusammenhang mit der Begleitung von IAEO-Inspektionen und den Kontrollmassnahmen zusätzlicher Aufwand zu erwarten.

Damit den Safeguards-Verpflichtungen nachgekommen werden kann, ist es inskünftig nötig, Inspektionen ohne Beteiligung der IAEO sowie Audits in den Kernanlagen durchzuführen. Das bedeutet wiederum einen Mehraufwand.

Die Mehraufwände fallen unabhängig von einem allfälligen Ausstieg aus der Kernenergie an, da die Verpflichtungen aus dem Safeguardsabkommen über die Stilllegung von Kernanlagen hinaus bestehen bleiben bis zur Endlagerung der Kernmaterialien.

Volkswirtschaftliche Auswirkungen sind insgesamt praktisch keine zu erwarten, zumal die Zahl der betroffenen Unternehmen sehr gering ist. Die Betreiber von Anlagen mit Kernmaterialien haben mit Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung von internen Safeguardsvorschriften nicht mit zusätzlichen Auswirkungen zu rechnen.

Die Totalrevision hat keine Auswirkungen auf die Kantone.

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