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Vernehmlassung 2010/142: Totalrevision der Safeguardsverordnung · 28 Seiten

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732.12 Safeguardsverordnung

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20031,

auf die Artikel 4, 11 und 22 Absatz 1 des Güterkontrollgesetzes

vom 13. Dezember 19962,

sowie auf die Artikel 17 Absatz 2 und 47 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes

vom 22. März 19913

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt insbesondere den Vollzug des Abkommens vom 6. September 19784 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Safeguardsabkommen) und des Zusatzprotokolls vom 16. Juni 20005 zum Safeguardsabkommen.

Art. 2 Gegenstand, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für:

a. Materialien nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20046.

b. folgende Anlagen mit Kernmaterialien:

1. Forschungsreaktoren und kritische Anlagen,

2. Leistungsreaktoren,

3. Lager für Kernmaterialien,

4. weitere Anlagen, in denen mit Kernmaterialien umgegangen wird;

c. folgende Anlagen ohne Kernmaterialien:

1. im Bau befindliche Anlagen nach Buchstabe b,

2. ausser Betrieb genommene und stillgelegte Anlagen nach Buchstabe b,

3. Anlagen, in denen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf durchgeführt werden;

d. Herstellung, Montage und Bau bestimmter kerntechnischer Ausrüstungen nach Anhang 2;

e. Herstellung und Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium nach Anhang 2;

f. die Ein- und Ausfuhr von Kernmaterialien sowie von Gütern nach Anhang 3;

g. besondere Safeguardsmassnahmen.

2 Die Verordnung gilt für:

a. das schweizerische Zollgebiet,

b. die schweizerischen offenen Zolllager,

c. die schweizerischen Lager für Massengüter;

d. die schweizerischen Zollfreilager; sowie

e. die schweizerischen Zollausschlussgebiete.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen nach Anhang 1.

Art. 4 Zuständigkeiten

Zuständig für die Aufsicht über die Safeguardsmassnahmen (Aufsichtsbehörde) ist:

a. das Bundesamt für Energie (Bundesamt) für Massnahmen nach dem 2., 3. und 6. Abschnitt sowie nach Artikel 16 und 18;

1 SR 732.1

2 SR 946.202

3 SR 814.50

4 SR 0.515.031

5 SR 0.515.031.1

6 SR 732.11