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Vernehmlassung 2010/142: Totalrevision der Safeguardsverordnung · 28 Seiten
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732.12 Safeguardsverordnung
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20031,
auf die Artikel 4, 11 und 22 Absatz 1 des Güterkontrollgesetzes
vom 13. Dezember 19962,
sowie auf die Artikel 17 Absatz 2 und 47 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
vom 22. März 19913
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt insbesondere den Vollzug des Abkommens vom 6. September 19784 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Safeguardsabkommen) und des Zusatzprotokolls vom 16. Juni 20005 zum Safeguardsabkommen.
Art. 2 Gegenstand, Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für:
a. Materialien nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20046.
b. folgende Anlagen mit Kernmaterialien:
1. Forschungsreaktoren und kritische Anlagen,
2. Leistungsreaktoren,
3. Lager für Kernmaterialien,
4. weitere Anlagen, in denen mit Kernmaterialien umgegangen wird;
c. folgende Anlagen ohne Kernmaterialien:
1. im Bau befindliche Anlagen nach Buchstabe b,
2. ausser Betrieb genommene und stillgelegte Anlagen nach Buchstabe b,
3. Anlagen, in denen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf durchgeführt werden;
d. Herstellung, Montage und Bau bestimmter kerntechnischer Ausrüstungen nach Anhang 2;
e. Herstellung und Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium nach Anhang 2;
f. die Ein- und Ausfuhr von Kernmaterialien sowie von Gütern nach Anhang 3;
g. besondere Safeguardsmassnahmen.
2 Die Verordnung gilt für:
a. das schweizerische Zollgebiet,
b. die schweizerischen offenen Zolllager,
c. die schweizerischen Lager für Massengüter;
d. die schweizerischen Zollfreilager; sowie
e. die schweizerischen Zollausschlussgebiete.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen nach Anhang 1.
Art. 4 Zuständigkeiten
Zuständig für die Aufsicht über die Safeguardsmassnahmen (Aufsichtsbehörde) ist:
a. das Bundesamt für Energie (Bundesamt) für Massnahmen nach dem 2., 3. und 6. Abschnitt sowie nach Artikel 16 und 18;