Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/142: Totalrevision der Safeguardsverordnung · 6 Seiten
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stimmungen des Zusatzprotokolls auf, die bisher nur teilweise und missverständlich in den Anhängen 7 und 8 festgehalten worden sind. Das Bundesamt erhält auch in diesem Bereich den Auftrag, Richtlinien betreffend die Berichte zu erlassen (Artikel 23 Absatz 3).
7. Abschnitt
Der 7. Abschnitt regelt die Modalitäten der in den Abschnitten 2 bis 6 vorgesehenen Meldepflichten und Inspektionen. In Artikel 26 wird eine klarere und ausführlichere Auflistung der Inspektionsbefugnisse eingeführt. Die Regeln zur Beschränkung des Zugangs von IAEO-Inspektoren in Artikel 28 Absatz 1 werden präzisiert. Ungeachtet der Immunität der Inspektoren kann ihnen unter den Voraussetzungen des neu eingeführten Artikel 28 Absatz 2 der Zutritt verweigert werden. Die Inspektoren müssen schweizerisches sowie internationales Recht einhalten und können den Zutritt nicht erzwingen. Der Artikel 29 wird angepasst und um einen zweiten Absatz erweitert, welcher die mit der IAEO vereinbarte Frist zur Gewährung des Zutritts einführt. In Artikel 30 wird neu die Rückerstattung der laufenden Kosten von Safeguardsmassnahmen durch die IAEO geregelt, welche hauptsächlich durch die Übermittlung von Bilder- und Messdaten über das Telefonnetz entstehen.
8. Abschnitt
Die Strafbestimmungen berücksichtigen die neu dazugekommenen Pflichten und bleiben ansonsten unverändert.
9. Abschnitt
Der aktuelle Artikel 31 wird aufgehoben, zumal der Erlass von entsprechenden Richtlinien im vorliegenden Entwurf bei den jeweiligen Artikeln geregelt wird (vgl. beispielsweise Artikel 6 Absatz 3).
4 Anhänge
Anhang 1
Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, werden die Begriffsbestimmungen für Kernmaterialien neu nicht mehr sowohl in der Safeguards- wie in der Kernenergieverordnung aufgeführt (vgl. Verweis in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a).
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