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Vernehmlassung 2010/148: Anhörung zu den Änderungen der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · 5 Seiten
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Entwurf vom 30.11.2010
Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)
Änderung vom ... Mai 2011
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Begriff
1Als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für einen Betrieb, eine Betriebsgemeinschaft, eine Betriebszweiggemeinschaft oder ähnliche Gemeinschaften, für den produzierenden Gartenbau und für gewerbliche Kleinbetriebe. Nicht als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für Sömmerungsbetriebe mit mindestens 50 Normalstössen.
2Für Pilz-, Sprossen- und ähnliche Produktionsbetriebe des Pflanzenbaus und den produzierenden Gartenbau sind die Artikel 3–9 und für gewerbliche Kleinbetriebe ist Artikel 9 sinngemäss anwendbar.
Art. 12 Abs. 3
3Die Ausschlussgründe nach Absatz 2 gelten nicht für Betriebe nach Artikel 2 Absatz 2.
Art. 15 Abs. 1 Bst. d und e sowie Abs. 3 Bst. d
1Bei Bodenverbesserungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 sind die folgenden Kosten beitragsberechtigt:
d. Kosten für den Landerwerb im Zusammenhang mit dem naturnahen Rückbau von Kleingewässern nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g und bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen für die Schaffung ökologischer Vernetzungen, wobei ein Erwerbspreis bis maximal zum achtfachen Ertragswert berücksichtigt wird;
1 SR 913.1
2011–......