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Vernehmlassung 2010/148: Anhörung zu den Änderungen der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · 5 Seiten
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e. Kosten für die Nachführung der amtlichen Vermessung im Zusammenhang mit Massnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b–g;
3Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:
d. Kosten von Inneninstallationen bei Wasser- und Elektrizitätsversorgungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i und Absatz 2;
Art. 15a Abs. 1 Bst. c
1Für die periodische Wiederinstandstellung nach Artikel 14 Absatz 3 sind folgende Arbeiten beitragsberechtigt:
c. landwirtschaftliche Entwässerungen:
die Reinigung und Instandstellung von Entwässerungsleitungen, von Ableitungen und von Entwässerungsgräben;
Art. 15b (Betrifft nur den französischen Text.)
Art. 16 Abs. 3 (Betrifft nur den französischen Text.)
Art. 16a Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 2
(Betrifft nur den französischen Text.)
1Für die periodische Wiederinstandstellung von Wegen (Art. 15a Abs. 1 Bst. a) und landwirtschaftlichen Entwässerungen (Art. 15a Abs. 1 Bst. c) sind im Maximum die folgenden Kosten beitragsberechtigt:
a. (Betrifft nur den französischen Text.)
b. bei landwirtschaftlichen Entwässerungen für das Spülen von
Entwässerungsleitungen oder die Instandstellung von
Entwässerungsgräben, pro km: 5 000
2Für wesentliche Mehraufwendungen bei der Wiederinstandstellung von Kunstbauten und Wegentwässerungen (Abs. 1 Bst. a) beziehungsweise Entwässerungsleitungen (Abs. 1 Bst. b) können die beitragsberechtigten Kosten nach Absatz 1 um einen Viertel erhöht werden.
Art. 17 Abs. 1 Bst. c, e und g
1Die Beitragssätze nach Artikel 16 können für folgende Zusatzleistungen maximal um je 3 Prozentpunkte erhöht werden:
c. Massnahmen des Bodenschutzes oder zur Erhaltung von landwirtschaftlichen Vorrangflächen und Fruchtfolgeflächen;
e. Erhaltung kultureller Bauten oder von Kulturlandschaften;
g. Produktion von erneuerbarer Energie oder Einsatz ressourcenschonender Technologien;