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Vernehmlassung 2010/148: Anhörung zu den Änderungen der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · 5 Seiten

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Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz, 1bisund 2

1Die Gewährung eines Beitrags setzt einen Kantonsbeitrag voraus. Der minimale Kantonsbeitrag beträgt:

1bisKein Kantonsbeitrag ist erforderlich für Beiträge nach den Artikeln 17 und 19 Abs. 6.

2An den Kantonsbeitrag angerechnet werden könnnen:

a. Beiträge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, die nicht unmittelbar am Unternehmen beteiligt sind;

b. Beiträge von Gemeinden, welche dies aufgrund kantonalrechtlicher Bestimmungen als Anteil am Kantonsbeitrag obligatorisch zu leisten haben.

Art. 22 Sachüberschrift

Koordinierte Unterstützung bei landwirtschaftlichen Gebäuden

Art. 25a Abs. 1 Bst. e

Aufgehoben

Art. 27 Beitragszusicherung

Das Bundesamt sichert den Beitrag in Form einer Verfügung oder einer Vereinbarung dem Kanton zu. Bei kombinierten Unterstützungen von landwirtschaftlichen Gebäuden genehmigt es gleichzeitig den Investitionskredit.

Art. 31 Abs. 1 (Betrifft nur den französischen Text.)

Art. 37 Abs. 2bisund 6 Bst. d (neu)

2bisDer Kanton kann auf geringfügige Rückerstattungen von weniger als 1 000 Franken im Einzelfall sowie auf Rückerstattungen von Beiträgen gemäss Artikel 14 Absatz 3 verzichten.

6Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt:

d. für Maschinen und mobile Einrichtungen 10 Jahre

Art. 43 Abs. 6

6Im Haupterwerb tätige Fischer und Fischerinnen oder Fischzücher und Fischzüchterinnen erhalten eine einmalige Starthilfe von 110 000 Franken, wenn sie einen Betrieb in Pacht oder Eigentum übernehmen.

Art. 45 Fischerei und Fischzucht

Berufsfischerei und Fischzucht erhalten Investitionskredite für Anlagen zur artgerechten Produktion und den Ausbau von Verarbeitungs- und Verkaufslokalen.