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Vernehmlassung 2010/148: Anhörung zu den Änderungen der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · 5 Seiten

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[Abs. 2 aufgehoben]

Art. 46 Abs. 7 (Betrifft nur den französischen Text.)

Art. 49 Abs. 1 Bst. b

1Mit Investitionskrediten werden unterstützt:

b. gemeinschaftliche Bauten, Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge, welche Produzenten oder Produzentinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Betriebe zu rationalisieren oder um die Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte zu erleichtern;

Art. 50 Abs. 1 (Betrifft nur den französischen Text.)

Art. 51 Abs. 4 (Betrifft nur den französischen Text.)

Art. 54 Sachüberschrift

Koordinierte Unterstützung bei landwirtschaftlichen Gebäuden

Art. 59 Abs. 2 (neu)

2Anstelle eines Widerrufs nach Absatz 1 Buchstaben a und c kann bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebes oder des Unternehmens der Investitionskredit zu gleichen Bedingungen an den Nachfolger oder die Nachfolgerin übertragen werden, sofern er oder sie die Eintretensbedingungen erfüllt und die verlangte Sicherheit gewährleistet. Artikel 60 bleibt vorbehalten.

Art. 62 Abs. 1 und 3

1Nach Rücksprache mit dem Kanton kann das Bundesamt nicht bernötigte Mittel, welche den Betrag des zweifachen minimalen Kassabestandes während eines Jahres übersteigen, zurückfordern und:

a. einem anderen Kanton zuteilen; oder

b. bei ausgewiesenem Bedarf in die Betriebshilfe überführen, sofern die entsprechende kantonale Leidtung erbracht wird.

3Werden die Mittel einem anderen Kanton zugeteilt, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.

II

Diese Änderung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.