Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/150: Totalrevision der Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alpverordnung, BAIV) · 3 Seiten

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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD

Bundesamt für Landwirtschaft BLW

Fachbereich Qualitäts- und Absatzförderung

Ergebnisbericht

Anhörung Berg- und Alpverordnung

Von Mitte Dezember 2010 bis Mitte Februar 2011 befand sich die Revisionsvorlage der BAIV in der Anhörung. Rund 100 Adressaten wurden angeschrieben, insgesamt 76 umfangreiche Stellungnahmen hat das BLW erhalten. Die Totalrevision in formaler Hinsicht (Neugliederung der BAIV) hat die Adressaten dazu veranlasst, umfangreich Stellung zu nehmen. Die Anhörungsunterlagen machen jedoch klar, dass die BAIV inhaltlich nur teilrevidiert wird und die materiellen Änderungen in erster Linie das überarbeitete Zertifizierungskonzept betreffen. Viele aufgeworfene Themen standen somit gar nicht zur Diskussion, und entsprechende Änderungsvorschläge werden abgelehnt. Es wird jedoch geprüft, ob verschiedene Themen, wo Präzisierungen und Beispiele gewünscht werden, in einer Weisung aufgenommen werden können.

Wie erwartet können die Stellungnahmen unterschiedlichen Interessensgruppen zugeordnet werden. Somit vertritt die Mehrheit der Stellungnahmen tendenziell die Anliegen der bäuerlichen / landwirtschaftlichen Kreise, der weitaus kleinere Teil der Stellungnahmen die Interessen der verarbeitenden Industrie. Insbesondere die Kantonschemiker lehnen die BAIV grundsätzlich ab. Zum grössten Teil wird die Revision der BAIV jedoch ausdrücklich begrüsst. Klare und auch strenge Regelungen werden explizit gefordert, eine Verwässerung der Vorgaben soll vermieden werden. Interessanterweise stösst das revidierte Zertifizierungskonzept mit der Ausweitung der Zertifizierungspflicht (Sömmerungsbetriebe!) auf breite Zustimmung, jedoch unter der Bedingung, dass der Kontrollaufwand so gering wie möglich zu halten ist und dass die Durchführung der Kontrollen der Betriebe der Primärproduktion präzisiert wird.

Insbesondere nachfolgende Themen wurden breit diskutiert:

Geltungsbereich der BAIV

Neu spricht die BAIV im Titel nicht mehr von „verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen“, sondern von „Lebensmitteln“. Somit fallen Produkte wie Kosmetika, Wolle etc. nicht mehr in den Geltungsbereich der BAIV, sondern nur diejenigen, die hauptsächlich vom Schutz der BAIV profitieren sollen. Viele Stellungnahmen (u.a. Kantonale Landwirtschaftsämter, Bauernverbände, SAB, SAV) wünschen jedoch explizit die Erweiterung des Geltungsbereichs auf verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse. Dies hätte zur Konsequenz, dass sich z.B. sämtliche Kosmetika, die eine Bergzutat enthalten, zertifizieren lassen und die Anforderungen der BAIV vollumfänglich einhalten müssen (90% der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus dem Berggebiet). Insbesondere für kosmetische Produkte ist das schwierig (Bsp. Mandelöl). Umgekehrt können bei eingeschränktem Geltungsbereich andere Produkte als Lebensmittel trotzdem von den Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ profitieren können. Indem keine gesetzlichen Anforderungen bestehen, steht es den Produzenten frei,

z. B. eine Berg-Gesichtscreme zu vermarkten. Die Öffnung des Geltungsbereichs würde neue Berg- und Alpprodukte eher hindern als fördern. Zudem ist mit dem Begriff „Lebensmittel“ der Bezug zum Lebensmittelgesetz gegeben.

Der Antrag, anstelle von „Lebensmitteln“ von „verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu sprechen“, wird aus diesen Gründen nicht berücksichtigt.