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Vernehmlassung 2010/150: Totalrevision der Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alpverordnung, BAIV) · 5 Seiten

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910.19

Entwurf vom 15. Dezember 2010

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV)

Vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c und 177 Absatz 1

des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für in der Schweiz produzierte landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel.

Art. 2 Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp»

1Die Bezeichnungen «Berg» und «Alp» dürfen für die Kennzeichnung der Erzeugnisse, in Geschäftspapieren und für die Werbung nur verwendet werden, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

2Absatz 1 gilt auch für Übersetzungen der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» sowie für davon abgeleitete Bezeichnungen.

3Die Bezeichnung «Alpen» darf verwendet werden, auch wenn sie die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllt, sofern sie sich offensichtlich auf die Alpen als geografisches Gebiet bezieht.

4Die Bezeichnung «Alpen» darf für Milch und Milchprodukte sowie Fleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen nur verwendet werden, wenn die Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» oder «Alp» erfüllt sind.

5Marken, die eine Bezeichnung nach den Absätzen 1, 2 und 4 enthalten und die vor dem 1. Januar 1999 gutgläubig hinterlegt wurden, dürfen für Erzeugnisse, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, weiter verwendet werden.

1 SR 910.1