Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/150: Totalrevision der Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alpverordnung, BAIV) · 3 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 2Fedlex · Ergebnisbericht

Inländer-Diskriminierung / Cassis de Dijon (CdD)

Ein grosses Anliegen fast aller Stellungnehmenden ist es, dass die Schweizer Produzenten, welche die BAIV einhalten, nicht benachteiligt werden durch die Umgehung der BAIV via Ausnahmebewilligung nach CdD. Ebenfalls soll die BAIV auch für importiere Erzeugnisse gelten.

Die Problematik des CdD ist bekannt und soll auf Stufe der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften ( VIPaV) angegangen werden. Die BAlV kann nur für in der Schweiz produzierte Produkte gelten, weil in diesem Bereich keine international anerkannte Regelungen existieren und keine neuen Handelshemmnisse errichtet werden können.

Qualitätsanforderungen in der BAIV

Die BAIV regelt die Verwendung der Bezeichnungen „Berg“ und „Alp“ ausschliesslich im Sinne der Herkunft. Qualitätsanforderungen sind keine enthalten (einzige Ausnahme: 70% Futtermittel für Wiederkäuer müssen aus dem Berggebiet stammen). Ein Grossteil der Stellungnehmenden (u.a. SBV, SAB, SAV, SMP, Kantonale Landwirtschaftsämter) möchte jedoch aus Gründen der Glaubwürdigkeit minimale Qualitätsanforderungen an die BAIV koppeln. Bergerzeugnisse sollen mit dem ÖLN, Alperzeugnisse mit der Sömmerungsbeitrags-Verordnung verknüpft werden. Einzelne Stimmen fordern sogar weitere Qualitätsanforderungen wie GVO-frei, eingeschränkte Zusatzstoffe etc. (u.a. FRC, SKS).

Die Anträge zur Einführung von Qualitätsanforderungen in der BAlV werden abgelehnt. Die BAlV schützt eine Herkunftsbezeichnung. Der ÖLN ist de facto bereits zwingend und ist Bestandteil der Basisanforderungen der Qualitätsstrategie für die Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft. Ein Verstoss gegen den ÖLN wäre praktisch nicht umsetzbar (Aberkennung der Bergzonenzugehörigkeit, Umetikettierung der Erzeugnisse).

Schutz des Begriffs „Alpen“

Obwohl dies nicht grundsätzlich zur Diskussion stand, möchte ein Grossteil der Stel-

lungnehmenden den Begriff „Alpen“ gesamthaft der BAIV unterstellen. Anders als bisher dürfte der Begriff „Alpen“ nur noch verwendet werden, wenn die BAIV eingehalten ist. Der Vorschlag, dass neu Milch, Milchprodukte, Fleisch und Fleischprodukte den Begriff „Alpen“ nur noch verwenden dürfen, wenn die BAIV eingehalten wird, wurde wenig begrüsst. Für die Gegner des Schutzes des Begriffes „Alpen“ wäre dies eine Ungleichbehandlung unter den Produkten (warum gilt dies z. B. nicht für Alpen-Kräuter, Alpen-Brot etc.) und würde nur Verwirrung stiften.

Der Antrag, den Begriff „Alpen“ generell der BAlV zu unterstellen, wird abgelehnt. Diese Ausdehnung ginge zu weit und würde den Begriff monopolisieren. Milch und Fleischprodukte sind die hauptsächlichen Produkte aus der Alpwirtschaft und sollen auf diese Weise vor Missbrauch geschützt werden.

Marken

Gemäss Entwurf BAIV dürfen Marken, die vor dem 1. Januar 1999 (bzw. vor dem 1. Januar 2011 bei Marken mit der Bezeichnung „Alpen“) gutgläubig hinterlegt wurden, weiterhin unbegrenzt weiter verwendet werden. Verschiedentlich wird hier eine Befristung gewünscht.

Der Antrag, eine Befristung für bereits gutgläubig hinterlegte Marken einzuführen, kann nicht berücksichtigt werden.

Ausnahmeregelung bezüglich Herkunft der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs

Gemäss BAIV dürfen in begründeten Ausnahmefällen in einem Berg- /Alpprodukt max. 10% Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden, die nicht aus dem Berg- resp.

Sömmerungsgebiet stammen. Diese 10% standen in der Anhörung zur Diskussion. Der