Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/150: Totalrevision der Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alpverordnung, BAIV) · 3 Seiten

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Grossteil spricht sich explizit dagegen aus, diesen Anteil zu erhöhen. Regionalvertreter möchten eine Lösung analog der Regionalprodukte (0% für nicht zusammengesetzte, 25% für zusammengesetzte Produkte). U.a. Migros möchte 30%. Die Kantonschemiker sprechen sich für 50% aus, wenn die Zutaten aber nur im Verzeichnis der Zutaten (und nicht in der Sachbezeichnung) ausgelobt werden und das Produkt trotzdem zertifiziert werden muss (analog Bio). Den Vorschlag, einzelne Bergzutaten nur im Verzeichnis der Zutaten auszuloben, entspricht dem Wunsch der Verarbeitern. Dies ist heute nämlich nur möglich, wenn alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus dem Berggebiet stammen.

Die Anträge auf eine Lockerung der Vorschriften bezüglich dem maximal zulässigen Anteil an Zutaten, die nicht aus dem Berggebiet stammen, wird nicht berücksichtigt. Die grosse Mehrheit hat sich in der Anhörung klar dagegen ausgesprochen.

Staatliches Zeichen für Berg- und Alpprodukte

Die Schaffung eines einheitlichen Zeichens wird mehrheitlich unterstützt. Migros, COOP und SKS sind explizit dagegen.

Die Inputs aus den Stellungnahmen (Machbarkeit, Gütesiegel statt Marke, fakulta-

tiv/obligatorisch etc.) fliessen in die Arbeitsgruppe „Projekt Berglogo“ ein und werden dort bearbeitet.

Zertifizierungskonzept: Kontrollen auf Stufe Primärproduktion

Grundsätzlich wird das überarbeitete Zertifizierungskonzept begrüsst. Die Zertifizierungspflicht der verarbeitenden Sömmerungsbetriebe wird unterstützt (vorausgesetzt, dass sie sich organisatorisch zusammenschliessen können). Die Befreiung der Zertifizierungspflicht der Betriebe der Primärproduktion und die Koordination der Kontrollen werden ebenfalls begrüsst. Die Stellungnahmen zeigen jedoch, dass noch unklar ist, wer auf Stufe Primärproduktion die Kontrollen in Auftrag gibt, die Kontrollen durchführt und für die Kontrollen verantwortlich ist. Muss die BAIV in der VKIL aufgenommen werden? Präzisiert werden muss in der BAIV zudem das Thema „Direktvermarktung“: wer/was genau ist von der Befreiung der Zertifizierungspflicht betroffen?

Mit der Änderung des bisherigen Rechts soll die BAIV in die VKIL aufgenommen werden. Die Kontrollfrequenzen richten sich nach der VKIL. Verantwortlich für die Kontrollen auf Stufe Primärproduktion sind die Zertifizierungsstellen oder durch diese beauftragte Inspektionsstellen. Die Kantone sind für die Koordination mit bestehenden Kontrollen zuständig.