Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/17: Revision der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG); Revision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen · 3 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

ENTWURF Erläuterungen zu den Änderungen zur Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung MedBV)

1. Ausgangslage

Die Revision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen steht in Zusammenhang mit der Schaffung eines neuen eidgenössischen Weiterbildungstitels in Allgemeiner Innerer Medizin und der Aufhebung des Weiterbildungsgangs in Allgemeinmedizin. Damit wird der Forderung der EG-Kommission (DG Markt) Rechnung getragen, welche von der Schweiz verlangt hat, sich zwischen der Weiterbildung zur/m praktischen Ärztin/praktischen Arzt (3 Jahre) und der Weiterbildung in Allgemeinmedizin (5 Jahre) zu entscheiden. Die beiden verantwortlichen Fachgesellschaften Schweizerische Gesellschaft für Allgemeinmedizin (SGAM) und Schweizerische Gesellschaft für Innere Medizin (SGIM) haben sich in der Folge entschlossen, einen gemeinsamen Weiterbildungsgang zu schaffen. Mit diesem wird eine qualitativ hochstehende Weiterbildung in Allgemeiner Innerer Medizin sowohl für Internisten in Spitälern als auch für ärztliche Grundversorger (Praxisinternisten) geschaffen. Der Weiterbildungsgang baut methodisch-didaktisch und bezüglich der Lernziele auf der universitären Ausbildung auf (Lernzielkatalog Humanmedizin "CanMEDS-Modell"1). Dem wachsenden Frauenanteil in der Aus- und Weiterbildung in Humanmedizin wird insbesondere der modulare Aufbau des Weiterbildungsgangs gerecht, welcher eine zeitlich flexible Studiengestaltung erlaubt. Zudem wird durch den "tronc commun" eine erste Grundlage für die Weiterbildung zur praktischen Ärztin / zum praktischen Arzt geschaffen. Die Akkreditierung des neuen Weiterbildungsganges wird zur Zeit zusammen mit allen anderen Weiterbildungsgängen, die zu eidgenössischen Weiterbildungstiteln gemäss Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) führen, vorgenommen.

Zudem werden neu zwei eidgenössische Weiterbildungstitel in Pharmazie geschaffen. Gemäss Artikel 5 Absatz 3 MedBG hat der Bundesrat eine Kompetenz auch für universitäre Medizinalberufe, für welche die eidgenössischen Weiterbildungstitel nicht für die selbstständige Berufsausübung vorausgesetzt sind, eidgenössische Weiterbildungstitel zu schaffen. Bei den Apothekerinnen und Apothekern existierten bereits im Zeitpunkt der Erarbeitung des MedBG privatrechtliche Weiterbildungstitel in Offizin- und Spitalpharmazie. In der Botschaft zum MedBG wurde bereits darauf hingewiesen, dass diese Titel zu eidgenössischen Weiterbildungstiteln werden könnten2. 2009 gab es 1635 Titelträgerinnen und -träger für Offizinpharmazie und 143 für Spitalpharmazie. Die Entwicklung der wissenschaftlichen, berufspraktischen und gesundheitspolitischen Anforderungen in der Pharmazie rechtfertigt nun eine Regelung dieser Weiterbildungen auf Bundesebene.

Bevor neue eidgenössische Weiterbildungstitel in Offizin- und Spitalpharmazie erteilt werden können, müssen zuerst die entsprechenden Weiterbildungsgänge gemäss MedBG akkreditiert werden (vgl. Art. 23 Abs. 2 MedBG).

2. Zu den einzelnen geänderten Bestimmungen

Einführung eines Kurztitels

Um das Zitieren der Verordnung zu erleichtern soll durch die Revision folgender Kurztitel und folgende Abkürzung eingeführt werden, welcher der Breite des Regelungsgegenstandes Rechnung trägt: Medizinalberufeverordnung (MedBV).

1 “Canadian Medical Education Directives for Specialists"

2 BBl 2005 206