Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/17: Revision der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG); Revision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen · 3 Seiten
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Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e (neu) sowie Artikel 12 Absatz 2
Gemäss Artikel 5 Absatz 2 MedBG bestimmt der Bundesrat die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe, für deren selbstständige Ausübung eine Weiterbildung gemäss MedBG erforderlich ist. Dies ist bei Ärzten und Ärztinnen sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren der Fall. Gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 MedBG kann der Bundesrat auch für andere Berufe eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen. PharmaSuisse hat beim EDI ein entsprechendes Gesuch zur Schaffung eidgenössischer Weiterbildungstitel in Offizinpharmazie (Weiterbildungsdauer 2 Jahre) und in Spitalpharmazie (Weiterbildungsdauer 3 Jahre) eingereicht.
Mit der Schaffung eidgenössischer Weiterbildungstitel und der Akkreditierung der Weiterbildungsgänge gemäss MedBG wird eine Qualitätskontrolle der Weiterbildung in Pharmazie geschaffen. Die künftigen eidgenössischen Weiterbildungstitel werden aber weder für die selbstständige Berufsausübung noch für die Abrechnungsberechtigung gegenüber den Sozialversicherern vorausgesetzt, doch werden sie Titelschutz (vgl. Art. 58 MedBG) geniessen.
Die entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitel werden erst erteilt werden können, wenn die ihnen zugrundeliegenden Weiterbildungsgänge durch das EDI akkreditiert sein werden (vgl. Art. 23 Abs. 2 und 47 Abs. 2 MedBG).
Den neuen eidgenössischen Weiterbildungstiteln gleichwertige ausländische Weiterbildungstitel werden von der Medizinalberufekommission (MEBEKO) anerkannt werden (vgl. Art. 21 MedBG). Sind ausländische Weiterbildungstitel nicht gleichwertig, wird die MEBEKO, Ressort Weiterbildung, im Sinne des Allgemeinen Anerkennungssystems des Freizügigkeitsabkommens, Anhang III zwischen der Schweiz und der EG3 gegebenenfalls Ausgleichsmassnahmen (Eignungsprüfung oder das Absolvieren eines Anpassungslehrganges) verfügen.
Artikel 18
Die Absätze 1 - 7 der geltenden Übergangsbestimmungen waren nur bis zum 31. Dezember 2007 respektive bis 31. August 2010 (Absatz 8) gültig. Deshalb werden diese Absätze aufgehoben.
Absatz 9 ist die einzige Regelung der bisherigen Übergangsbestimmungen, welche weiterhin Geltung behalten muss. Sie regelt die Zulassung zur Weiterbildung in Chiropraktik für Personen mit einem interkantonalen Diplom.
Artikel 18a Übergangsbestimmungen
Absätze 1-4 (neu)
Diese Bestimmungen regeln zunächst den Übergang von den aktuellen Weiterbildungsgängen in Innerer - bzw. Allgemeinmedizin in den neuen Weiterbildungsgang Allgemeine Innere Medizin. Es wird geklärt, unter welchen Bedingungen dies geschehen kann und bis zu welchem Zeitpunkt eine begonnene Weiterbildung gemäss altem Weiterbildungsgang abgeschlossen werden kann (Abs. 1).
Diese Personen erhalten bereits den neuen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin (Abs. 2).
Absatz 3 sieht vor, dass Personen, welche bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin erworben haben, den neuen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin beantragen können. Die Weiterverwendung der bisherigen eidgenössischen Weiterbildungstitel ist selbstverständlich möglich.
Künftig werden sowohl die Inhaberinnen und Inhaber der eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin, Innerer Medizin und Allgemeiner Innerer Medizin dem Fachbereich Allgemeiner Innerer Medizin zugeordnet.
Absatz 4 sieht vor, dass sich Inhaberinnen und Inhaber von altrechtlichen privaten Weiterbildungstitel in Offizin bzw. Spitalpharmazie entsprechend den Inhaberinnen und Inhabern von entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstiteln als Fachapothekerinnen und Fachapotheker bezeichnen können und werden somit nicht gemäss Artikel 58 MedBG geahndet.
3 SR 0.142.112.681