Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/17: Revision der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG); Revision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen · 4 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
ENTWURF Erläuterungen zu den Änderungen zur Verordnung vom 26. November 20081 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG)
1. Ausgangslage
Die gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20062 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz; MedBG) vom Bundesrat erlassene Prüfungsverordnung MedBG gilt für Studierende, die eidgenössische Prüfungen gemäss MedBG absolvieren; sie ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
Aufgrund gesetzlicher Änderungen im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19973 (RVOG) sowie in der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19984 (RVOV) im Zusammenhang mit den Entschädigungen für Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ist es seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr gestattet, diesen eine Pauschalentschädigung zu gewähren. Bei der Umsetzung der Prüfungsverordnung MedBG wurden zudem gewisse Mängel erkannt, welche weitere Änderungen der Prüfungsverordnung MedBG notwendig machen. So fehlt beispielsweise eine Entschädigungsregelung für sogenannte standardisierte Patientinnen und Patienten. Darüber hinaus wurden die Prüfungsgebühren insbesondere von Seiten der Universitäten, der Studierenden sowie auch des Parlaments (Anfrage Carobbio Guscetti5) als massiv zu hoch kritisiert. Da die Möglichkeit eines Studiums aber unabhängig von den finanziellen Ressourcen allen offen stehen soll, werden die Prüfungsgebühren herabgesetzt.
2. Zu den einzelnen geänderten Bestimmungen
Artikel 7 Prüfungskommissionen
Absatz 4 Buchstabe c
Neu sind Standortverantwortliche nicht per se auch Mitglieder der Prüfungskommissionen. Diese Änderung ist notwendig, da die bisherige Regelung z.B. bei den Humanmedizinern mit insgesamt fünf Standortverantwortlichen ein Problem bei der Einhaltung der maximalen Kommissionsgrösse von neun Mitgliedern verursachen könnte (vgl. Art. 7 Abs. 2). Damit ist nicht ausgeschlossen, dass eine Standortverantwortliche oder ein Standortverantwortlicher gleichzeitig Mitglied einer Prüfungskommission ist. Im Vergleich zur geltenden Regelung ergibt sich dadurch, dass allenfalls ein zusätzliches Mitglied anstelle einer Standortverantwortlichen oder eines Standortverantwortlichen in eine Prüfungskommission aufgenommen wird, keine zusätzliche finanzielle Belastung für den Bund. Bereits jetzt werden Prüfungskommissionsmitglieder, die gleichzeitig auch als Standortverantwortliche fungieren, sowohl für ihre Tätigkeit als Prüfungskommissionsmitglied als auch für diejenige als Standortverantwortliche/r entschädigt.
Die Auswahl der Standortverantwortlichen durch die Prüfungskommissionen hat nach Kriterien zu erfolgen, welche eine korrekte Wahrnehmung der in Artikel 9 zugewiesenen Aufgaben ermöglichen.
1 SR 811.113.3
2 SR 811.11
3 SR 172.010
4 SR 172.010.1
5 Parlamentarische Anfrage 09.1176