Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/17: Revision der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG); Revision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen · 4 Seiten

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Artikel 13 Zulassung

Absatz 4

Neu wird explizit geregelt, dass bei verschuldeter Verspätung der Anmeldung die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung verweigert wird. Unverschuldet ist die Verspätung, wenn die betreffende Person wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen kann.

Dieser Absatz dient der Klarstellung der sich bisher implizit aus Artikel 12 Absatz 1 ergebenden Regelung.

Artikel 27 Gebühren

Absatz 2

Von verschiedener Seite wird eine Reduktion der Prüfungsgebühren für die eidgenössische Prüfung gefordert. Anstösse diesbezüglich sind nicht nur von den Universitäten, Studentengewerkschaften und Fachgesellschaften, sondern auch von Parlamentariern gekommen. Es herrscht die Ansicht, dass die finanzielle Last durch die vorgesehenen Prüfungsgebühren für die Studentinnen und Studenten zu gross und deshalb für verschiedene ein entscheidendes Hindernis für die Aufnahme eines Studiums darstellen würde. Zusätzlich zu den eidgenössischen Prüfungsgebühren fallen ausserdem noch Diplomgebühren in der Höhe von 500 Franken an.

Die eidgenössischen Prüfungen sind nur bedingt vergleichbar mit z.B. den höheren Fachprüfungen. Die Absolventinnen und Absolventen von eidgenössischen Prüfungen nach MedBG schliessen einen Studiengang auf der Tertiärstufe A ab. Die höhere Fachprüfung ist hingegen ein Abschluss auf der Tertiärstufe B, das heisst, es handelt sich um einen Abschluss der gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG)6, berufsbegleitend erfolgt. Das heisst die Absolventinnen und Absolventen haben bereits vor dieser Prüfung die Möglichkeit, einer entlöhnten Tätigkeit nachzugehen. Zudem ist festzuhalten, dass die durchschnittlichen Gebühren für höhere Fachprüfungen bei Fr. 2'600 liegen, also nicht wesentlich über jenen der Humanmedizin.

Zur Zeit besteht mehrheitlich die Ansicht, dass die finanzielle Last der Prüfungsgebühren für die Studentinnen und Studenten nicht zu gross sein soll. Ein Studium gemäss MedBG soll für alle erschwinglich bleiben, insbesondere wenn aufgrund des zeitlichen Aufwands eines Studiums ein Nebenerwerb nicht möglich ist. Aus diesen Gründen ist trotz finanziellen Einbussen auf Bundesebene vorgesehen, die Prüfungsgebühren so weit zu senken, dass die finanzielle Belastung für die Studierenden tragbar erscheint. Die Prüfungsgebühren für die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin werden von 2500 Franken auf 1500 Franken gesenkt. Die Prüfungsgebühren für die eidgenössische Prüfung in Zahnmedizin sowie für die eidgenössische Prüfung in Veterinärmedizin werden von 1500 Franken auf 1000 Franken gesenkt. Die Prüfungsgebühren für die eidgenössische Prüfung in Chiropraktik werden von 2500 Franken auf 1300 Franken gesenkt. Die Prüfungsgebühren für die eidgenössische Prüfung in Pharmazie werden von 2000 Franken auf 1300 Franken gesenkt. Die Differenzen in der Gebührenhöhe erklären sich durch die unterschiedlichen Kosten für die Durchführung der jeweiligen eidgenössischen Prüfungen. Zudem hat sich erst im Rahmen der Vorbereitungen der eidgenössischen Prüfungen gezeigt, dass die Kosten für die eidgenössische Prüfung z.B. in Pharmazie und Chiropraktik tiefer sind als diejenigen der Humanmedizin und diejenigen der Chiropraktik und der Pharmazie sich ungefähr im gleichen Rahmen bewegen.

Artikel 28 und Artikel 30 Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten; Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen

Bisher wurden, die Präsidentinnen oder Präsidenten der Prüfungskommissionen für die Organisation und Leitung der Prüfungen, für die damit verbundenen administrativen Aufgaben sowie für die Beratung der Kandidatinnen und Kandidaten pauschal entschädigt. Für die Mitglieder der Prüfungskommissionen war bis anhin bereits eine Entschädigung in Form von Taggeldern vorgesehen. Seit dem 1. Januar 2010 ist nun jedoch infolge der auf alle ausserparlamentarischen Kommissionen anzuwendenden Regelung in der RVOV eine Entschädigung nur noch in Form eines Taggeldanspruchs vorgesehen. Die bisher für die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen massgebende Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom

6 SR 412.10