Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/17: Revision der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG); Revision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen · 4 Seiten
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12. Dezember 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen7 wurde durch die RVOV aufgehoben.
Entsprechend werden Artikel 28 und Artikel 30 ebenfalls aufgehoben.
Artikel 31a Entschädigung der standardisierten Patientinnen und Patienten
Für gewisse der eidgenössischen Prüfungen werden sogenannte standardisierte Patientinnen und Patienten eingesetzt. Dabei handelt es sich um Personen (meist Schauspieler), welche während den praktischen eidgenössischen Prüfungen die Rolle der Patientinnen und Patienten übernehmen.
Diese sind für ihren Aufwand zu entschädigen. Die Höhe des Ansatzes soll neu in der Verordnung verankert werden. Für die Vorbereitung sowie die Teilnahme an den eidgenössischen Prüfungen ist eine Entschädigung von 50 Franken pro Stunde vorgesehen. Der Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung sowie der Teilnahme an den eidgenössischen Prüfungen richtet sich nach den Ansätzen, die für das Bundespersonal gelten.
Artikel 32 Andere Entschädigungen
Absatz 2
Während den eidgenössischen Prüfungen werden Aufsichtspersonen benötigt, welche den korrekten Ablauf der Prüfungen überwachen. Für diese Arbeit steht ihnen eine Entschädigung zu. Eine entsprechende Entschädigungsregelung wurde bei der Erarbeitung der Verordnung nicht vorgesehen und wird deshalb auf diesem Wege aufgenommen. Es ist eine Entschädigung von 30 Franken pro Stunde vorgesehen.
Artikel 33 Kosten
Absatz 3
In Absatz 3 wird präzisiert, dass der Bund, d.h. das BAG, die Kosten für den Druck und die Übersetzung der Fragen sämtlicher eidgenössischen Prüfungen, d.h. sowohl der schriftlichen, der mündlichen als auch der praktischen Prüfungen übernimmt. Der bisherige Wortlaut des Artikels war zu eng gefasst, denn es war immer vorgesehen und ist auch kohärent, dass der Bund nicht nur für die Übersetzung der schriftlichen, sondern auch der Fragen anderer Prüfungsformen aufkommt.
Artikel 36 Übergangsbestimmungen
Absatz 2 und 3
Diejenigen Studierenden, welche die eidgenössische Prüfung gemäss MedBG 2011 und 2012 absolvieren werden, mussten in den Jahren davor bereits die Kosten der eidgenössischen Zwischenprüfungen bezahlen. Diese Personen würden durch die Erhöhung der Prüfungsgebühren besonders stark belastet, weshalb für eine Übergangszeit von zwei Jahren eine Prüfungsgebühr von 1000 Franken für die Humanmedizin und eine Prüfungsgebühr von 850 Franken für die übrigen universitären Medizinalberufe vorgesehen ist.
3. Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
Aus der Herabsetzung der Gebühren für die eidgenössischen Prüfungen resultieren für den Bund Mindereinnahmen. Im Vergleich zur geltenden Regelung, welche aber bisher nur auf eine einzige eidgenössische Prüfung in Chiropraktik angewandt wurde8, wird der Bund jährlich ca. 1 Mio Franken weniger an Gebühren für die eidgenössischen Prüfungen einnehmen. Er muss aber, um den Gesetzeszweck zu erfüllen (vgl. Art. 14 MedBG), praktische und wissensorientierte Prüfungen durchführen, welche mit erheblichen Kosten verbunden sind. Im Interesse einer eidgenössischen Prüfung im Sinne einer "federal licencing examination", welche die Berufsausübungskompetenz als Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt etc. überprüft, stellt sich der Anspruch an eine schweizweit einheitliche Prüfung, die ein gleichmässiges hohes Qualität sichert. Dieser aus gesundheitspolitischen Gründen formulierte Gesetzeszweck soll aber nicht vollumfänglich auf Kosten des einzelnen Studierenden über die Gebührenerhebung umgesetzt werden. An einer qualitativ hochstehenden
7 SR 172.311
8 Die anderen neuen eidgenössischen Prüfungen gemäss MedBG werden erstmals im Sommer 2011 durchgeführt werden.