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Vernehmlassung 2010/2: Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum von Luxemburg · 6 Seiten
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Art. 4
Das Abkommen wird durch ein Protokoll mit folgenden Bestimmungen ergänzt:
«Protokoll zum Abkommen vom 21. Januar 1993 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Bei der Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Abkommens vom 21. Januar 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben sich die beiden Staaten auf das folgende Protokoll geeinigt, das einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet:
1. Zu Artikel 4
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck « eine in einem Vertragsstaat ansässige Person » eine nach den Vorschriften eines Vertragsstaates anerkannte und beaufsichtigte Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung, deren Einkünfte in diesem Staat in der Regel von der Steuer befreit sind und vornehmlich der Verwaltung oder der Ausrichtung von Pensionen oder Ruhegehältern oder der Erzielung von Einkünften für einen oder mehrere solcher Einrichtungen dienen, einschliesst.
2. Zu Artikel 18 und 19
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 18 und 19 verwendete Ausdruck « Ruhegehälter » nicht nur wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen umfasst.
3. Zu Artikel 26
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 26 vorgesehene Amtshilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen («fishing expeditions»).
c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staats bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
(i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;