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Vernehmlassung 2010/2: Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum von Luxemburg · 6 Seiten
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(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
d) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, dem Steuerpflichtigen ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»
Art. 5
1. Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren einander auf dem diplomatischen Weg, dass sämtliche Bedingungen und gesetzliche Verfahren für das Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls erfüllt sind.
2. Dieses Zusatzabkommen, das einen integrierenden Teil des Abkommens bildet und ein dazugehörendes Protokoll enthält, tritt am Tag der späteren der im Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) vorbehältlich des Buchstabes b hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Zusatzabkommens folgenden Kalenderjahres an nicht ansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich anderer Steuern auf Einkünfte oder auf Vermögen auf dem nach dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens folgenden Kalenderjahres (einschliesslich für das diesem Kalenderjahr entsprechende Geschäftsjahr).
3. Die Bestimmungen von Artikel 3 des Zusatzabkommens finden Anwendung für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls folgenden Jahres beginnen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses Zusatzabkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bern am 25 August 2009 im Doppel in französischer Sprache.