Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/29: Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) · 3 Seiten

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Erläuterungen zur Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST)

1. Allgemeiner Teil

1.1 Einleitung

Gemäss dem Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr hat der Bundesrat die Ausbildung, die Ausrüstung und die Bewaffnung zu regeln. Zudem hat er die Kriterien für die Erhebung der Sicherheit sowie den Informationsaustausch mit der Polizei festzulegen.

1.2 Zwangsanwendungsgesetz

Gemäss Art. 4 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr sowie dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 können körperliche Gewalt, Hilfsmittel und Waffen eingesetzt werden.

Das Zwangsanwendungsgesetz erlaubt polizeilichen Zwang durch den Einsatz von körperlicher Gewalt und Hilfsmitteln (Diensthunde, Handschellen und andere Fesseln) sowie von Waffen wie Schlag- und Abwehrstöcken, Reizstoffen und Schusswaffen (Art. 5 und 13 bis 15 ZAG). Die vorgesehenen polizeilichen Massnahmen umfassen das kurzfristige Festhalten von Personen, die Durchsuchung von Personen und ihrer persönlichen Effekten sowie von Räumen und Fahrzeugen und die Sicherstellung von Gegenständen (Art. 6 und 19 bis 21 ZAG).

Das Zwangsanwendungsgesetz trat am 1. Januar 2009 in Kraft.

2. Erläuterungen

Art. 1 Gegenstand

Gemäss Artikel 1 legt die Verordnung die Mindestvoraussetzungen fest, unter denen die Transportunternehmen Sicherheitsorgane einsetzen oder diese Schutzaufgaben an private Sicherheitsfirmen vergeben können.

Art. 2 Begriffe

Der Begriff "Sicherheitsfirma" bezeichnet ein im Sicherheitsbereich tätiges Unternehmen jeglicher Rechtsform. Es kann sich dabei um eine Handelsgesellschaft oder eine Einzelfirma mit Sitz im Inland handeln.

Der Begriff der "Schutzaufgaben" wird nicht näher umschrieben, da diese in der gesetzlichen Norm über die Aufgabenübertragung genau definiert sind.

Art. 4 Zulässige Hilfsmittel und Waffen

Die vorgesehenen Hilfsmittel und Waffen entsprechen der wie bis anhin von der Bahnpolizei der Securitrans AG eingesetzten Ausrüstung und Bewaffnung. Die Art der Ausrüstung mit Hilfsmitteln und Waffen ist vom Transportunternehmen in der Vereinbarung mit der Sicherheitsfirma festzulegen.

Eine erweiterte Bewaffnung der Transportpolizei mit Feuerwaffen oder Destabilisierungsgeräten ist ausgeschlossen.