Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/29: Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) · 3 Seiten
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Art. 10 Vereinbarung mit den Polizeibehörden
Damit alle beteiligten Personen ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit kennen, muss zwischen dem Transportunternehmen oder der Sicherheitsfirma und den kantonalen oder kommunalen Polizeibehörden eine Vereinbarung abgeschlossen werden. So kann eine klare und reibungslose Zusammenarbeit sichergestellt werden. Insbesondere die Bekanntgabe von Personendaten durch die Polizei gegenüber der Transportpolizei sollte geregelt werden.
Art. 11 Meldungs- und Auskunftspflicht
Die einzureichenden Unterlagen sollen dem Bundesamt für die Aufsicht zur Verfügung stehen. Mit den Informationen gemäss den Vorgaben im Anhang soll sich das Bundesamt ein umfassendes Bild über die Tätigkeit machen können.
Art. 12 Anzeigen an das BAV / Aufsichtsrechtliche Massnahmen des BAV
Das Bundesamt übt die Aufsicht auf Grund der ihm zukommenden Informationen aus. Die Anzeige eines Sachverhaltes an das Bundesamt genügt für die Auslösung einer Überprüfung; einen klar ausformulierten "Antrag" braucht es nicht. Ohne konkreten Anlass wird das Bundesamt in der Regel aber keine näheren Abklärungen und Kontrollen vornehmen.
Mit den vorgesehenen Massnahmen soll nötigenfalls ein rechtskonformer Dienst wieder hergestellt werden können.
Art. 13 Übergangsbestimmung
Bereits bestehende Vereinbarungen mit den privaten Sicherheitsfirmen sind von den Transportunternehmen dahingehend zu prüfen, ob die private Sicherheitsfirma den Anforderungen von Artikel 8 genügt und ob Anpassungen erforderlich sind. In der Folge braucht es ab dem 1. Januar 2012 eine Bewilligung des BAV für die Übertragung von Schutzaufgaben an eine Sicherheitsfirma.
Art. 14 Inkrafttreten
Es ist vorgesehen, die Verordnung auf den ………… 2011 in Kraft zu setzen.