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Vernehmlassung 2010/4: Änderung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b der Stromversorgungsverordnung (StromVV) und dem neuen Anhang 1 · 5 Seiten
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Stromversorgungsverordnung Entwurf vom 15. Januar 2010 (StromVV)
Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert.
Art. 13 Abs. 3 Bst. b
3 Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt:
b. Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz für das eingesetzte Kapital (Weighted Average Cost of Capital, WACC). Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt diesen jährlich nach Anhang 1 fest.
Art. 31a Abs. 1, Abs. 1bis und Abs. 2
1 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, ist in den Jahren 2009 und 2010 um einen Prozentpunkt tiefer als der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b in der Fassung vom 14. März 20082.
1bis Der kalkulatorische Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, ist in den Jahren 2011–2013 um einen Prozentpunkt tiefer als der kalkulatorische Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b.
2 Betreiber von Anlagen nach den Absätzen 1 und 1bis, für die keine Aufwertung vorgenommen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden, können bei der ElCom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz oder der kalkulatorische Zinssatz ohne die Reduktion nach den Absätzen 1 und 1bisverrechnet werden darf.
1 SR 734.71
2 AS 2008 1223