Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/4: Änderung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b der Stromversorgungsverordnung (StromVV) und dem neuen Anhang 1 · 9 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Energie BFE
Abteilung Energiewirtschaft
22. Januar 2010
Erläuterungen zur Änderung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b der Stromversorgungsverordnung (StromVV) und dem neuen Anhang 1
1. Ausgangslage
Die Netznutzungskosten bilden eine wichtige Komponente des Strompreises. Sie setzen sich zusammen aus den Kosten für die Amortisation des Netzes, den Betriebskosten und den Kapitalkosten. Für das Kapital, das in vorhandenen Stromnetzen gebunden ist, hat der Kapitalgeber Anspruch auf eine risikogerechte Entschädigung, einerseits für die Bereitstellung des Kapitals und andererseits für das Verlustrisiko, das er damit eingeht. Diese risikogerechte Entschädigung entspricht einem kalkulatorischen Zinssatz (Weighted Average Cost of Capital, WACC). Wenn der WACC und damit die zu erzielende Rendite zu klein ist, besteht für Kapitalgeber kein Anreiz, in Stromnetze zu investieren, was die Versorgungssicherheit gefährden kann. Im Gegensatz dazu kann ein zu hoher WACC zu Überinvestitionen oder zu überhöhten Gewinnen der Stromnetzbetreiber führen.
Der WACC wird auf das betriebsnotwendige Kapital sowie das Netto-Umlaufvermögen der schweizerischen Stromnetzbetreiber angewendet. Der kalkulatorische Zinssatz multipliziert mit der Kapitalbasis ergibt die kalkulatorischen Zinsen, die in der Kostenrechnung als Kosten angerechnet werden können. Der kalkulatorische Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht heute gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate (als Zero-Bond gerechnet) zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung (Marktrisikoprämie).
Am 14. März 2008 hat der Bundesrat den WACC für das Jahr 2009 auf 4.55 % festgelegt. Die Marktrisikoprämie wurde unverändert bei 1.93 % belassen. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2008 hat der Bundesrat dann aufgrund der Strompreisdiskussion eine Korrektur des WACC-Wertes für einen Teil der Netzkapitalkosten vorgenommen: Für betriebsnotwendige Netzinvestitionen, die vor dem 1. Januar 2004 getätigt worden sind, wird gemäss Art. 31a Abs. 1 StromVV der anzuwendende WACC zur Berechnung der kalkulatorischen Zinsen um einen Prozentpunkt reduziert.
Diese Reduktion trifft rund 90 % der Netzinvestitionen und entspricht einer Senkung der Netznutzungsgebühren um rund 200 Millionen Franken pro Jahr. Damit stellt die am 5. Dezember 2008 beschlossene Revision der StromVV einerseits eine erhebliche Änderung der Vorschriften und Mechanismen zur Berechnung der jährlichen Verzinsung der Netzinvestitionen dar. Andererseits wird die in Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV verlangte jährliche Anpassung der risikogerechten Entschädigung zumindest teilweise vorweggenommen: Gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV passt das UVEK die risikogerechte Entschädigung jährlich der Entwicklung der Marktrisikoprämie an.
Die globale Finanzkrise und deren Auswirkungen auf die Börse hatten grosse Auswirkungen auf die Marktrisikoprämie und somit auf die Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen für das Jahr 2010. Die
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